Corona-Neustarthilfen 2021/22 - Rückforderungen in Schleswig-Holstein haben begonnen

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In den rückliegenden Wochen und Monaten hat die Investitionsbank Schleswig-Holstein bereits viele Rückforderungen zu den damaligen Corona-Soforthilfen, die für den Zeitraum April bis Juni 2020 von der Bundes- und Landesregierung an Selbständige heraus gereicht wurden, ganz oder anteilig zurück gefordert mit Aufhebungsbescheiden und Rückzahlungsbescheiden. 

Nun hat die Investitionsbank begonnen, die Neustarthilfen der Zeiträume und 2022, nach den beendeten Schlussabrechnungsterminen, nachzuprüfen und ganz oder anteilig zurück zu fordern. 

Die ersten Rückzahlungsbescheide sind mithin im Dezember 2023 an Begünstigte der Hilfen heraus gegangen. 

1. Hintergrund

Bekanntlich standen damals in 2021 und 2022 die Bewilligungen von Corona-Neustarthilfezahlungen an die Unternehmen und Solo-Selbständigen unter der Bedingung, dass von jedem Antragsteller am Ende der tatsächlich nur eingetretene Engpass abgerechnet werden musste und der Überschuß wieder zurück gezahlt werden musste. Dies war in den Bedingungen, den Anträgen sowie den Bewilligungsbescheiden, mitgeteilt und von den Antragstellern mit Antragstellung bestätigt worden. 

Zu Beginn der Corona-Krise mit den Folgen für die insbesondere kleinen selbständigen Betriebe wollten die Bundes- und Landesregierungen vor allem schnell und unbürokratisch helfen und entsprechende Liquiditätszuschüsse als nachträglich zu prüfende Leistungen heraus reichen. Die Antragstellung war erheblich leichter als die für die vorherigen Soforthilfen, und es wurden fixe Beträge automatisch ausgekehrt anhand des rechnerischen durchschnittlichen 3-Monats-Netto-Umsatzes des Bezugs-Vorjahres 2019. Damit musste jeder Antragsteller nur seinen Netto-Umsatz der Einnahmen des Betriebes aus dem Jahr 2019 aus seinem Einkommensteuerbescheid ablesen und in den Antrag eintragen, und daraus ergaben sich fixe Zuschüsse der Neustarthilfe. 

Auch die Schlussabrechnungen waren dementsprechend einfach zu fertigen, und musste von jedem lediglich für den entsprechenden Hilfe-Zeitraum die Summe der Netto-Einnahmen addiert werden, die jeder Selbständige in seiner Buchhaltung bzw. den Kontoauszügen des Geschäftskontos hatte, die in dem jeweiligen Zeitraum eingegangen waren, und in der Schlussabrechnung eingetragen werden. Aus dem Delta der Differenz errechnete dann die Software des Investitionsbank automatisch den voraussichtlichen Überschuß an ggf. zu viel erhaltener Subventionshilfe und die voraussichtlich anfallende Rückzahlung. 

2. Derzeit begonnene Rückforderungsverfahren 

Nachdem die mehrmals verlängerten Schlussabrechnungsfristen erledigt sind, hat die Investitionsbank in Schleswig-Holstein (wie auch weitere) nun mit den Nachprüfungen und Rückzahlungsbescheiden begonnen. Es wurden im Dezember 2023 kurz vor Weihnachten die ersten Serien der Schlussabrechnungsbescheide mit Rückzahlungsbescheiden aller Zeiträume in 2021 und 2022 gesammelt je Betroffenem  ausgesendet. 

Dabei wird nach Prüfung durch die Behörde die endgültige Förderhöhe im Bescheid festgestellt und mitgeteilt und der konkrete Rückzahlungsbetrag benannt. 

Dies kann eine Bestätigung der Abrechnung des Begünstigten sein, oder  eine verwaltungsrechtliche Aufklärung von Unklarheiten und  Nachprüfbedarfen auslösen, z.B. wenn Zweifel bestehen, ob dem betroffenen Unternehmen/Selbständigen Hilfen überhaupt zustanden, denn dann kommt auch die volle Rückzahlung in Betracht. 

Die Länder haben sich darauf geeinigt, dass die Rückzahlungen bei berechtigt erhaltenen Neustarthilfe-Subventionen und Überkompensation jedoch ab Bescheid-Datum binnen 6 Monaten erfolgen können (statt sonst im Verwaltungsrecht üblichen 1 Monats). Bis zum Ende der im Bescheid benannten Rückzahlungsdatum werden keine Zinsen erhoben, danach fallen Zinsen an, etwa im Fall von beantragten und bewilligten Ratenzahlungen, in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (dies ergibt bei dem derzeitigen Basiszinssatz per Stand dieses Rechtstipps von 3,12% dann gesamt 5,12 % Zinsen - zum 1. Juli 2024 wird wie jedes Jahr der Basiszinssatz jedoch wieder von der Bundesbank aktualisiert werden). 

Haben jedoch Antragsteller bei der Antragstellung Betrug oder Missbrauch angewendet, oder aber, auch nach Ablauf der verlängerten Schlussabrechnungsfristen keine Schlussabrechnung eingereicht, so wird der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurück gefordert binnen 1 Monat, mit den gesetzlichen Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (das ergibt per Stand des Basiszinssatzes per heute, dann gesamt 8,12 % Zinsen) und beigetrieben. 

3. Voraussichtliche Dauer der Nachprüfungsverfahren

Die Investitionsbanken der Länder haben, ausgehend vom Jahr der Auszahlung der Neustarthilfen, subventionsrechtlich 10 Jahre lang Zeit für die Prüfungen und Rückforderungen, mithin bis Ende des Jahres 2032. 

Diese Zeit soll jedoch möglichst nicht ausgeschöpft werden und die Abrechnungen zügig geprüft und beschieden werden. 

Aufgrund der enormen Menge an damaligen Anträgen und Vorschuss-Auszahlungen der Neustarthilfen wird sich die Prüfung der Schlussabrechnungen und Rückforderungshöhen einige Zeit hin ziehen. Es ist derzeit beabsichtigt, die Nachprüfungen und Feststellungen der endgültigen Förderhöhe sowie Rückzahlungsbeträge bis Ende des Jahres 2025 durchzuführen, und kann wegen der Vielzahl der Bescheide und der finalen Endbearbeitungen einschließlich Überprüfung der Eingänge der Zahlungen voraussichtlich bis Ende 2027 andauern. 

Die Bescheide werden jedem in seinen dafür eingerichteten Elster-Account eingestellt; man erhält eine Info über einen Bescheid-Eingang an die hinterlegte E-Mail-Adresse. 

Stand des Rechtstipps: 2. Januar 2024

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Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback aus Hamburg 


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