Aktualisierung: Corona-Novemberhilfe genehmigt und 50 % Abschlag ausbezahlt!

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit Ende November können Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen die sogenannte Corona-Novemberhilfe beantragen.

Dabei geht es um eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes, die ausschließlich online beantragt werden kann.

Wie errechnet sich der Zuschuss für die Gastronomie?

Es wird ein Zuschuss von 75 % des erwirtschafteten Nettoumsatzes des Monats November 2019 gewährt.

Dabei ist zu beachten, dass die Gesamteinnahmen des Monas November 2019 um die Einnahmen bezüglich der „Außer-Haus-Verkäufe“ reduziert werden. Dies sollte sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats November 2019 direkt ablesen lassen, da die „Außer-Haus-Verkäufe“ im Unterschied zu den sonstigen Einnahmen umsatzsteuerreduziert sind.

Erfreulicherweise bleiben  die Einnahmen aus den „Außer-Haus-Verkäufen“ des Monats November 2020 jedenfalls für Betriebe in der Gastronomie konsequenterweise gänzlich unberücksichtigt. Daher kann es sein, dass einem fleißigen Unternehmer durch hohe „Außer-Haus-Verkäufe“ im Einzelfall mit dem 75 %-Zuschuss sogar mehr Geld zur Verfügung steht, als im Monat November 2019!

Innerhalb des Antrags wird jedoch auch nach weiteren „Zuschüssen“ im weitesten Sinne gefragt. Hierzu zählen mögliche Ausfallentschädigungszahlungen seitens der Versicherer, das beantragte Kurzarbeitergeld, Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen und z. B. die Überbrückungshilfen 2. Phase. Dabei ist der erwartete und geschätzte Erstattungsbetrag selbst anzugeben und wird von dem 75 %-Zuschuss abgezogen.

Im Anschluss errechnet das Programm die „Voraussichtliche Höhe der Novemberhilfe“.

Hiervon erhält der Antragsteller eine Abschlagszahlung von „bis zu 50 %“, maximal € 10.000,00.

In meinem ersten beantragten Fall wurden exakt 50 % genehmigt.

Kann der Antrag vom Unternehmer selbst gestellt werden?

Lediglich die sogenannten Solo-Selbständigen sind berechtigt, einen entsprechenden Antrag bis maximal € 5.000,00 über das Elster-Zertifikat selbst zu stellen. Alle anderen sind gezwungen, den Antrag von Dritten („prüfende Dritte“), wie z. B. Rechtsanwälten, stellen zu lassen.

Von Rechtsanwälten kann der Antrag über das besondere elektronische Anwaltspostfach gestellt werden, was die Sache vereinfacht und beschleunigt. Ich kann für Sie den Antrag auch stellen, wenn Sie Ihren Sitz außerhalb des Landes Brandenburgs haben.

Wie schnell kann mit einer Genehmigung gerechnet werden?

In dem von mir gerade beantragten Fall, wurde ein Bescheid über eine 50 %-ige Abschlagszahlung entsprechend dem Antrag innerhalb von weniger als 24 Stunden erteilt!

...und mit der Auszahlung?

Der festgesetzte Betrag befand sich nach 6 Tagen auf dem Konto des Antragstellers.


Gern bin ich auch Ihnen behilflich.

Rechtsanwalt

Carsten Köbisch


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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