Corona-Pandemie: Welche Rechte haben Minijobber und geringfügig Beschäftigte?

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Wegen der schlechten Auftragslage werden Minijobber und geringfügig Beschäftigte während der Corona-Pandemie oft nicht länger beschäftigt – und nicht bezahlt. Dabei haben auch sie wie Arbeitnehmer in regulären Arbeitsverhältnissen grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigungen für Verdienstausfälle. Anders sieht es beim Thema Kurzarbeitergeld aus. Was gilt während der Pandemie arbeitsrechtlich für geringfügig Beschäftigte und 450-Euro-Jobber in Deutschland? 

450-Euro-Job und kurzfristige geringfügige Beschäftigung

In Deutschland wird zwischen dem unbefristeten 450-Euro-Job und der kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung unterschieden: Beim 450-Euro-Job vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verdienstgrenze, aber keine zeitliche Befristung des Minijobs. Bei der kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung wird im Arbeitsvertrag eine klare zeitliche Begrenzung festgelegt.

Minijobs oder geringfügige Beschäftigungen werden üblicherweise in Betrieben oder in privaten Haushalten ausgeübt. Arbeitsrechtlich unterscheiden sich die beiden Arbeitsverhältnisse Minijob und kurzfristige geringfügige Beschäftigung nicht. Es besteht entweder eine klar vorgegebene Verdienstgrenze oder eine festgelegte Arbeitszeitgrenze, die nicht überschritten werden dürfen.

Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Für Minijobber und kurzfristig geringfügige Beschäftigte gelten ähnliche arbeitsrechtliche Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte. Sie haben Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings können geringfügig Beschäftigte kein Kurzarbeitergeld beziehen.

Das während der Pandemie verabschiedete Gesetz zu Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 betrifft nur Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben. Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und kann daher nur von Beschäftigten bezogen werden, für die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Geringfügig Beschäftigte arbeiten versicherungsfrei, zahlen also nicht in die Arbeitslosenversicherung ein. Deshalb haben Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Erhalten Minijobber im Krankheitsfall weiterhin Lohn?

Muss der Arbeitgeber pandemiebedingt eine Freistellung von der Arbeit aussprechen, haben auch Minijobber und geringfügig Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis besteht nämlich weiter. Minijobber und geringfügig Beschäftigte sind daher auch weiterhin bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Das bedeutet, dass auch die Abgaben für den Minijob weitergezahlt werden.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht für Minijobber und geringfügig Beschäftigte eine Entschädigung vor, wenn sie geimpft sind. Leidet der Arbeitsbetrieb wegen Ausfällen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes, zahlt die zuständige Gesundheitsbehörde des Bundeslands Entschädigungen. Betroffene Arbeitnehmer beziehen bis zu sechs Wochen lang weiter ihr Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Die Kosten kann sich der Arbeitgeber erstatten lassen.

Die Entschädigung ist allerdings an Bedingungen geknüpft: Der Betrieb muss von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Lockdown-Maßnahme betroffen sein. Der Minijobber oder der geringfügig Beschäftigte müssen an einer Corona-Infektion erkrankt oder in eine angeordnete Quarantäne geschickt worden sein.

Kündigungsschutz für geringfügig Beschäftigte?

Minijobber und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer unterliegen wie regulär Beschäftigte dem gesetzlichen Kündigungsschutz. Die Corona-Krise kann allerdings ein hinreichender Grund dafür sein, dass der Arbeitgeber dem Minijobber betriebsbedingt kündigt. Betroffenen rät die Rechtsanwaltskanzlei im Fall einer Kündigung, sich von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

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Foto(s): Pixabay

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