Corona-Quarantäne: Keine Nachgewährung von Urlaubstagen - ArbG Ulm v. 7.7.2021

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Bleibt einem Arbeitnehmer, der sich im Urlaub mit dem Coronavirus infiziert hat und sich in Quaratäne begeben musste, der Urlaubsanpruch erhalten ?  

§ 9 BUrlG regelt die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit.  Bei einer Erkrankung während des Urlaubs werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. 

Ist eine Quarantäneordnung vergleichbar ?

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Ulm vom 7.7.2021 (2 Ca 504/21)  hat die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit in einem solchen Fall nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen.  Eine Quarantäneanordnung ist demnach nicht auf gleicher Stufe wie ein ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wird alleine durch den behandelnden Arzt nachgewiesen. 

Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt dort, wo die Erbringung der Arbeitsleistung aus dem sogenannten Homeoffice möglich ist, nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit. 

Das Arbeitsgericht Bonn hat in einem entsprechenden Fall ebenso entschieden. Der Gesetzgeber stellt nach Ansicht der Richter mit dem eindeutigen Wortlaut des § 9 BUrlG klar, dass nur Urlaub und Krankheit einander ausschließen. Andere Vorkommnisse sind insoweit Teil des persönlichen Lebensschicksals des einzelnen Arbeitnehmers (BAG Urteil v. 9. August 1994 – 9 AZR 384/92). 

Dennoch kann ein Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs  bestehen, soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien besondere urlaubsrechtliche Normen wie § 9 BUrlG schaffen.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt bundesweit über 20 Jahre an Erfahrungen vor den Arbeitsgerichten einschließlich dem Bundesarbeitsgericht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands. 


Foto(s): Collection

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