Corona: Seniorenheim muss ungeimpfte Pfleger nicht beschäftigen

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Seit Mitte März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kliniken, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Seniorenheimen und ähnlichen Einrichtungen. Die Mitarbeiter müssen nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Wer ungeimpft ist, hat keinen Anspruch auf Beschäftigung, hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 11. August 2022 entschieden (Az.: 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22).

Geklagt hatten zwei Pfleger eines Seniorenheims, die sich nicht gegen das Corona-Virus haben impfen lassen und darum von der Heimleitung von der Arbeit freigestellt wurden. Begründet wurde die Freistellung mit der seit 15. März 2022 bestehenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz. Demnach müssen u.a. Menschen, die in Seniorenheimen oder ähnlichen Einrichtungen arbeiten einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

Dagegen hatten die beiden Pfleger im Eilverfahren am Arbeitsgericht Gießen geklagt. Das Gericht hatte die Anträge mit Urteilen vom 12. April 2022 jedoch zurückgewiesen. Das allgemeine Schutzinteresse der Bewohner sei höher einzuschätzen als das Beschäftigungsinteresse der Pfleger und die Freistellung daher gerechtfertigt, so das ArbG Gießen.

Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht in Frankfurt nun bestätigt. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Das Interesse der Bewohner des Seniorenheims vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pfleger, ihre Tätigkeit ausüben zu können. Sie hätten daher keinen Anspruch darauf, ihre Beschäftigung auszuüben, so das LAG. Die Urteile sind rechtskräftig.

Eine Entscheidung, ob die Pflegekräfte Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, fällte das Gericht nicht. „Kann ein Mitarbeiter sich aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen, dürfte er im Fall einer Freistellung Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Wer sich nicht impfen lassen möchte, dürfte keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, da er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt. Das muss immer im Einzelfall geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mehr Informationen zu Corona und Arbeitsplatz hat die Kanzlei unter https://www.corona-rechtlich.de/arbeitsrecht  zusammengefasst

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