Corona Testpflicht ab 20.04.2021 für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland

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Für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, wird die gesetzliche Pflicht eingeführt, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche, einen Corona Test anzubieten. 

In besonderen Beschäftigtengruppen mit einem tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko müssen jede und jeder Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom jeweiligen Arbeitgeber erhalten. 

Die Beschäftigte werden aufgefordert, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, die Tests tatsächlich durchzuführen. 

Die Kosten für die Tests trägt der Arbeitgeber. 

Die Verordnung wurde am 15.04.2021 verkündet,  tritt am 20. April 2021 in Kraft.  Am 30. Juni 2021 tritt die Verordnung außer Kraft.

Im Falle der Überlassung von Arbeitnehmern hat grundsätzlich der Entleiher die Testungen anzubieten.

Die Durchführung von Testung der Beschäftigten kann auch durch Dritte z.B. durch geeignete Dienstleister oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen.

Nachweise über die Beschaffung von Tests sind vom Arbeitgeber mindestens vier Wochen aufzubewahren.

Halten sich Arbeitgeber nicht an die Pflicht, Coronatests zur Verfügung zu stellen, müssen sie mit Bußgeldern bis zu 30.000 EUR rechnen. Nicht zu vergessen ist die Tatsache, dass die Kosten der Tests nicht erstattet werden und somit von den Arbeitgebern selbst zu tragen sind. 


Das positive Ergebnis sollte dem Arbeitgeber umgehend mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, den Mitarbeiter nach dem Testergebnis zu fragen. Der Arbeitgeber muss dabei beachten, dass es sich bei den Gesundheitsdaten um besonders schutzwürdige personenbezogenen Daten handelt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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