Corona-Übergangsbeihilfe I - Wann ist man strafbar ?

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Kleinunternehmen und Selbstständige traf der erste Lockdown im Frühjahr 2021 oft völlig unvorbereitet. Nachdem die Regierung schließlich eine Übergangsbeihilfe zur Verfügung stellte, konnten online entsprechende Anträge gestellt werden.
Die Regelungen wurden am 24. März 2020 bzw. am 11. April 2020 auf der Grundlage des „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (ABl. der EU C 91 I vom 20.03.2020) von der Europäischen Kommission genehmigt. Die Kommission stellte dabei fest, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV im Einklang  ermitteln die Behörden in Tausenden von Fällen wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug.

Laufende Kosten geringer als angegeben

In dem damaligen Online-Formular mussten in einem Eingabefeld Angaben zu den laufenden Kosten getroffen werden. Wenn diese laufenden Kosten sich nun rückblickend als zu hoch herausgestellt haben, muss der Unternehmer jetzt nicht nur mit einer Rückforderung, sondern auch mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen. 

Sollten Sie in einer solchen Situation sein, empfielt sich die frühzeitige Konsultation eines im Subventionsrecht spezialisierten Verteidigers. Wenn die Behörde erst die Rückforderung eingeleitet hat, ist es für eine Abwehr der strafrechtlichen Ermittlungen in der Regel zu spät.

Andere falsche Angaben

Häufig wurden bei der Antragstellung auch falsche Mitarbeiter bzw. nicht existente Mitarbeiter genannt. Auch die Angabe eines falschen Firmensitzes oder gar die Erfindung eines Betriebs zählen als Täuschungshandlung des Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB.
Subventionen in diesem Sinne sind nach Bundes- oder Landesrecht gewährte geldwerte direkte Zuwendungen an den Empfänger, die aus Mitteln der öffentlichen Hand erbracht werden (Fischer, 68. Aufl. 2021, Rz. 7 zu § 264 StGB). Sie müssen den Charakter einer Sonderunterstützung aufweisen (Perron, in Schönke / Schröder, 30. Aufl. 2019, Rz. 10 zu § 264 StGB) und zudem wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist auf die Verteidigung gegen Straftaten, Bußgelder im Zusammenhang mit der Corona-Krise spezialisiert.

Die Fälle, die die Kanzlei bisher verteidigt hat, sind nach Aussage von Rechtsanwalt Christian Steffgen vielfältig strukturiert. Einstellungen des Verfahrens können auch noch in der Verhandlung erreicht werden.  So wurden beispielsweise bei bereits bestehender wirtschaftlicher Schieflage, im Namen eines tatsächlich existierenden Unternehmens oder eines Selbstständigen ohne dessen Wissen die Corona-Soforthilfe beantragt.

Eine kostenfreie, unverbindliche Ersteinschätzung ist auf Anfrage per Telefon oder online möglich. Selbstverständlich werden Sie über die voraussichtzlich anfallenden Kosten informiert. Kostentransparenz ist ein Grundsatz der Kanzlei.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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