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Corona Virus: Anzeigen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Soforthilfe

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Seit dem 23. März 2020 wurden über 70.000 Kreditanträge mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mrd. EUR vergeben. Nun beginnt die nachträgliche Überprüfung und viele Unternehmen erhalten unangenehme Post von den Ermittlungsbehörden.

Wie kam es dazu?

Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID19-Pandemie zu verringern, hatte die Bundesregierung eine Vielzahl von Soforthilfemaßnahmen beschlossen. Unter anderem wurden Zuschüsse, Bürgschaften und Darlehen im Schnellverfahren an Unternehmen in Milliardenhöhe ausgegeben. Ziel war es, deren Existenz in Zeiten von Corona Krise bedingten Schließungen und Auflagen zu sichern. Kleinunternehmen, Ein-Personen-Unternehmen und Freiberufler konnten seit dem 11. März, sofern sie aufgrund der Corona Pandemie erhebliche finanzielle Schäden erlitten haben, bis zu 15.000 Euro Soforthilfe beantragen.

Bezüglich dieser Soforthilfemaßnahmen werden nun laut aktuellen Medienberichten bundesweit tausende Fälle durch die zuständigen Behörden untersucht. Die Ermittlungen laufen wegen des Verdachts auf Betrug, Geldwäsche, Subventionsbetrug, Fälschung beweiserheblicher Daten, falscher Versicherung an Eides statt und anderen Straftaten. Erstmals aufmerksam auf konkrete Verdachtsmomente wurden die Behörden Ende Mai.

„Laut den Angaben der Behörden gab es Anfang Juli bundesweit mindestens 5100 Betrugsverdachtsfälle“

(Handelsblatt über Corona-Soforthilfe Betrug 6.7.2020)

Was ist die Besonderheit bei Subventionsbetrug?

Die Mehrzahl der Ermittlungsverfahren wegen der Corona Soforthilfe haben den Vorwurf des Subventionsbetrugs zum zentralen Inhalt. Dieser ist vom herkömmlichen Betrug bei Corona Soforthilfen zu unterscheiden.

Die zentrale Norm des Subventionsbetrugs ist der § 264 StGB. Strafen drohen für diejenigen, die den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unvollständige oder unrichtige Angaben machen.

Damit wird bereits ein Verhalten unter Strafe gestellt, welches noch im Vorfeld des Betruges liegt. Der Tatbestand des Subventionsbetrugs wird durch einen Täuschungsversuch gegenüber dem Subventionsgeber erfüllt. Es ist unerheblich, ob letzterer den wahren Sachverhalt bereits kennt, den Täuschungsversuch sofort durchschaut, oder ob die Subvention aufgrund der unzutreffenden Angaben gewährt wird.

Im Ergebnis kann eine versehentliche falsche Angabe in einem eingereichten Antrag auf Soforthilfe dazu geführt haben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet wurde. Stellt die Behörde eine Unstimmigkeit im Antrag fest, kann dies bereits zur Anzeige führen!

Als weitere Variante, die die Ermittlungsverfahren prägen, hat sich der Subventionsbetrug durch Fälschung beweiserheblicher Daten herausgestellt. Durch Phishing Mails versuchten Betrüger Daten abzugreifen, welche dann im Antrag auf Soforthilfe verwendet wurden. Auch auf anderen Wegen wurden Daten abgegriffen. Vielerorts bekommen nun die Opfer Post von den Ermittlungsbehörden wegen Anträgen, die sie nie eingereicht haben.

Mit welchen Strafen ist bei Subventionsbetrug zu rechnen?

Eine Anzeige wegen Subventionsbetrug wegen der Corona Soforthilfe ist nicht zu unterschätzen. Bei Verurteilung aufgrund einer solchen Straftat drohen empfindliche Strafen. Beispielsweise beträgt das Höchstmaß der Haftstrafe im Falle des Subventionsbetrugs in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Haben auch Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten?

Wir raten Ihnen, keine voreiligen Handlungen vorzunehmen. Insbesondere empfehlen wir Ihnen dringend, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Verweigern Sie gegenüber den Behörden die Aussage!

Was soll ich bei einer Anzeige wegen Subventionsbetrug machen?

Nehmen Sie besser unverzüglich Kontakt mit uns auf. In vielen Fällen ist der Vorwurf des Subventionsbetrugs unbegründet. Wir prüfen die Aktenlage und werten die Belastbarkeit der Vorwürfe gegen Sie aus. In vergleichbaren Angelegenheiten konnten regelmäßig Verfahrenseinstellungen erwirkt werden.

Als Ihr erfahrener Ansprechpartner in Rechtsfragen aller Art sichern wir Ihnen eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir beraten Sie umfassend bei voller Kostentransparenz und vertreten und verteidigen Sie bundesweit in wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheiten. Eines Besprechungstermins in unseren Kanzleiräumen bedarf es hierfür nicht zwingend.

Zusammengefasst:

  • Bewahren Sie Ruhe
  • Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch
  • Verweigern Sie die Aussage
  • Kontaktieren Sie umgehend Ihren Anwalt und ziehen Sie ihn zum Verfahren hinzu
  • Keine weiteren Handlungen
  • Vertretung und Verteidigung bundesweit möglich
Foto(s): Rechtsanwälte Motzenbäcker & Adam in Kaiserslautern

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