Corona-Virus, Schwerin, Mecklenburg-Vorpommern – wo finde ich welche Informationen? Teil 3

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Die Verordnung, die wir Ihnen in unserem 1. Artikel vorstellten (https://www.anwalt.de/rechtstipps/corona-virus-schwerin-mecklenburg-vorpommern-wo-finde-ich-welche-informationen_164716.html), ist bereits geändert worden:

I. Gaststätten dürfen nicht mehr von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr öffnen, sondern bleiben ab dem 21.03.2020, 18.00 Uhr, für den Publikumsverkehr geschlossen. Diese Gaststätten können Speisen und Getränke für den täglichen Bedarf im Rahmen eines Außerhausverkaufs anbieten, wobei die bargeldlose Bezahlung dringend empfohlen wird. Die Bestellung muss telefonisch oder elektronisch erfolgen. Ein Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 m zu der Gaststätte unzulässig. Betriebskantinen in Bereichen der kritischen Infrastruktur dürfen öffnen. Insgesamt gilt, dass die gestiegenen hygienischen Anforderungen des Robert-Koch-Instituts zu beachten sind.

Die 1. Änderung der Verordnung finden Sie hier: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerpr %C3 %A4sidentin %20und %20Staatskanzlei/Dateien/pdf-Dokumente/Verordnung %2021.3.20 %20 %281 %29.pdf.

Die unter I. dargestellten Änderungen betreffen § 2 SARS-CoV-2-BekämpfV.

II. Eine Erweiterung gibt es auch in § 4 der Verordnung, der touristische Reisen untersagt und damit ein Urlaubsverbot bezweckt. Es sind nun ausdrücklich nicht nur Reisebusreisen, sondern auch solche mit Wohnmobilen und Campinganhängern erfasst.

III. Für die Durchführung der Verordnung sind mit der Einführung des § 6a SARS-CoV-2-BekämpfV nun auch die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

Im Hinblick auf die am Sonntag (22.03.2020) durch die Politik angekündigten Maßnahmen ist mit einer weiteren Änderung der Rechtsverordnung zu rechnen. Wir halten Sie gern auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Dorn

Rechtsanwältin

Rechtsanwälte Lorentz Macht Fandel


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