Vogelgrippe und Geflügelpest – welchen Tieren droht die Tötung?

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I. Einleitung

Die sog. Aviäre Influenza kennen wir umgangssprachlich als Vogelgrippe. Diese Viren treten in zwei Varianten auf, nämlich als geringpathogene und hochpathogone Viren und in verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9). Geringpathogene Viren der Subtypen H 5 und H 7 sind solche, die insbesondere bei Enten und Gänsen oft nur milde Krankheitssymptome auslösen. Mutieren diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form, sprechen wir über Geflügelpest. Diese ist für Hausgeflügel hochansteckend und zeigt schwere Krankheitssymptome (mehr dazu https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/).

II. Geflügelpest

Ist der Seuchenausbruch noch nicht bestätigt, gibt es aber bereits Anhaltspunkte für einen Ausbruch, ordnet die zuständige Behörde die Tötung der gehaltenen Vögel/des Bestandes an und führt epidemiologische Nachforschungen durch (§ 15 Abs.1 GeflPestSchV). Von der Tötung kann abgesehen werden, solange Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Die Behörde kann die Tötungsanordnung auch auf weitere bis dahin nicht betroffene Bestände erstrecken, wenn die Einschleppung der Seuche dort nicht auszuschließen ist und diese Maßnahmen aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich sind, § 16 GeflPestSchV.

Ist die Geflügelpest amtlich festgestellt, ordnet die Behörde die Tötung des Bestandes nach § 19 Abs.1 Nr.1 GeflPestSchV an. Werden in dem Seuchenbestand auch Schweine gehalten und wird bei den Schweinen ebenfalls das hochpathogene aviäre Influenzavirus festgestellt, kann die Behörde auch die Tötung dieser Schweine anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, § 19 Abs.1 S.4GeflPestSchV.

Um den Seuchenbestand wird ein sog. Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 3 km eingerichtet. Dabei sind unter anderem die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten und das Vorhandensein von Schlachtstätten zu berücksichtigen, § 21 Abs.1 TierGesG. Die im Sperrbezirk gehaltenen Vögel können auf Anordnung der Behörde getötet werden, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere der Beseitigung des Infektionsherdes erforderlich ist, § 21 Abs.4 Nr.4 TierGesG.

Um den Seuchenbestand - und damit einschließlich des Sperrbezirks - legt die Behörde außerdem ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 km fest, § 27 Abs.1 GeflPestSchV. Auch in diesem Beobachtungsgebiet können gehaltene Vögel getötet werden, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere der Beseitigung des Infektionsherdes erforderlich ist, § 27 Abs.3 TierGesG i.V.m. § 21 Abs.4 Nr. 4 GeflPestSchV.

Im Ermessen der Behörde steht, ob sie zusätzlich eine Kontrollzone mit einem Radius von mindestens 13 km (bereits einschließlich Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) einrichtet. Eine Tötung kann in der Kontrollzone nur unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG angeordnet werden, § 30 Abs.2 Nr.2 b TierGesG. Es kommt unter anderem auf klinische Anzeichen, die Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten und den Standort an.

Wird die Geflügelpest bei Wildvögeln festgestellt, sieht die Geflügelpestverordnung keine Ermächtigungen zum Erlass von Tötungsanordnungen vor.

III. Vogelgrippe

Für den Ausbruch der niedrigpathogenen aviären Influenza der Subtypen H 5 und H 7 gibt es gesonderte Regeln. Auch in einem solchen Fall ordnet die Behörde die Tötung, § 46 Abs.1 Nr.1 GeflPestSchV, oder bei Geflügel – sollte die Risikobewertung dies erlauben – die Schlachtung an, § 46 Abs.2 GeflPestSchV.

Der dann festzulegende Sperrbezirk hat einen Radius von mindestens 1 km. Das Einrichten eines Beobachtungsgebietes oder einer Kontrollzone sind nicht vorgesehen. 

Darüber hinaus hat die Behörde nur dann die Möglichkeit, weitere Tötungsanordnungen zu erlassen, falls epidemiologische Nachforschungen ergeben, dass die Vogelgrippe aus einem anderen Bestand oder aus einer anderen Haltung eingeschleppt oder in andere Bestände oder in andere Haltungen weiterverschleppt wurde. Das gilt allerdings nur, soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich ist. Die Kriterien aus dem Anhang IV der Richtlinie 2005/94/EG (u.a. klinische Anzeichen, Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten, Standort), sind auch hier zu berücksichtigen, § 50 S.2 Nr.1 GeflPestSchV.



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