Corona-Virus, Schwerin Mecklenburg-Vorpommern – wo finde ich welche Informationen?

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Das Virus Covid19 hat uns alle fest im Griff – Schwerin, Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland, Europa und die Welt. Deswegen ist es wichtig, dass wir uns an das halten, was die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Landesregierungen und die Bundesregierung empfehlen und in Form von Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen umsetzen. 

Es gibt im Internet mittlerweile so viele Informationen, dass es nicht immer einfach ist, offizielle Dokumente aufzufinden und einzusehen. Wir wollen Ihnen dabei helfen:

Die Maßnahmen, die ergriffen werden, gehen auf das Infektionsschutzgesetz (kurz IfSG) zurück. Das Gesetz spricht davon, dass notwendige Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren zu treffen sind. 

Dabei sind die Beobachtung (§ 28 IfSG), die Quarantäne (§ 29 IfSG) und das berufliche Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) nur einige Maßnahmen, die das Gesetz benennt.

Unsere Landesregierung hat eine Rechtsverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (abgekürzt SARS-CoV-2-BekämpfV) erlassen, die Sie hier finden:

https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium %20f %C3 %BCr %20Wirtschaft %2c %20Arbeit %20und %20Gesundheit/Dateien/Downloads/GVOBl %20Nr %206 %20vom %2018. %20M %C3 %A4rz %202020 %20- %20Corona.pdf

Diese beinhaltet zusammengefasst den Umgang mit

  • dem Einzelhandel, Einrichtungen und sonstigen Stätten (§ 1 SARS-CoV-2-BekämpfV),
  • den Gaststätten (§ 2 SARS-CoV-2-BekämpfV),
  • den Beherbungsstätten (§ 3 SARS-CoV-2-BekämpfV),
  • Reisen aus privaten Anlässen (§ 4 SARS-CoV-2-BekämpfV),
  • Einrichtungen nach SGB VIII, also stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gem. § 45 Abs. 3 SGB VIII (§ 5 SARS-CoV-2-BekämpfV),
  • anderen Zusammenkünften in öffentlichen Einrichtungen z. B. Sport- und Freizeiteinrichtungen, Musikschulen etc., (§ 6 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfV),
  • dem Verbot von Zusammenkünften jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen (§ 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-BekämpfV).

Für den Fall, dass man sich an diese Einschränkungen nicht hält, gilt die Strafvorschrift aus dem Infektionsschutzgesetz, nämlich § 75 Abs.1 Nr. 1 IfSG.

Für Schwerin sind bis heute (20.03.2020) drei Allgemeinverfügungen ergangen. Eine Allgemeinverfügung ist eine Verfügung, eine Entscheidung oder eine andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die sich nicht an den einzelnen, sondern an einen bestimmbaren Personenkreis richtet oder die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit betrifft und dabei Rechtswirkung nach außen entfaltet.

Die Allgemeinverfügung zur Regelung der Schul- und Kindergärten finden Sie hier: https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1622477

Die Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen finden Sie hier:

https://www.schwerin.de/export/sites/default/.galleries/Dokumente/Bekanntmachungen/Bekanntmachungen-2020/Allgemeinverfuegung-Veranstaltungen.pdf

Die Allgemeinverfügung über die Aufhebung des Sonntagsverkaufsverbotes finden Sie hier:

https://www.schwerin.de/export/sites/default/.galleries/Dokumente/Bekanntmachungen/Bekanntmachungen-2020/Allgemeinverfuegung-Veranstaltungen.pdf

Wir werden uns bemühen, Sie auch weiterhin auf dem Laufenden zu halten und diesen Artikel regelmäßig zu aktualisieren.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, rufen Sie uns gern an oder schicken Sie uns eine E-Mail. Wir sind für Sie da!

Ulrike Dorn

Rechtsanwältin

Rechtsanwälte Lorentz Macht Fandel


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