Corona-Virus, Schwerin, Mecklenburg-Vorpommern – wo finde ich welche Informationen? Teil 2

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Die Landesregierung und die zuständigen Behörden haben weitere Maßnahmen beschlossen und umgesetzt.

Mit dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 20.03.2020 wird der Besuch und das Betreten sozialer Institutionen geregelt und weitere kontaktvermeidende Maßnahmen empfohlen. Damit wird der Erlass des oben genannten Ministeriums vom 16.03.2020 zur Regelung des Besucherverkehrs in stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen ergänzt.

Das erfolgt im Wege einer fachaufsichtlichen Weisung an die zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Letztere sind gehalten, diese Maßnahmen umzusetzen, da ein Erlass des Ministeriums gegenüber dem Bürger keine Außenwirkung entfaltet.

  • Den Erlass vom 16.03.2020 finden Sie hier: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium %20f %C3 %BCr %20Soziales %2c %20Integration %20und %20Gleichstellung/Inhalte/Erlass %20Pflegeeinrichtungen %20WM.pdf
  • Den Erlass vom 20.03.2020 finden Sie hier: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium %20f %C3 %BCr %20Soziales %2c %20Integration %20und %20Gleichstellung/Dateien/Erlass %20des %20Landes %20Schlie %C3 %9Fung %20sozialer %20Einrichtungen.pdf

Damit diese Maßnahmen gegenüber dem Bürger Außenwirkung entfalten, sind für Schwerin zwei Allgemeinverfügungen ergangen. Was man unter Allgemeinverfügungen versteht, haben wir in dem letzten Artikel erklärt.

Allgemeinverfügung zur Regelung des Besucherverkehrs in stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen vom 20.03.2020 
 
 Sie beinhaltet zusammengefasst folgendes:

  • Besucherinnen und Besuchern, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet Deutschlands aufhielten, ist der Besuch von vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 71 Abs. 2 SGB XI) und Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen untersagt. Das gilt für eine Dauer von 14 Tagen ab Rückkehr (Ziffer 1). Eine Auflistung der internationalen Risikogebiete und der besonders betroffenen Gebiete Deutschlands finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html.
  • Besucherverkehr wird ausgesetzt. Das gilt nicht für Personal, sofern es sich nicht selbst in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet aufhielt (Ziffer 2).
  • Ausnahmen sind möglich (Ziffer 3).
  • Gruppenaktivitäten innerhalb der Einrichtungen sind auf das Mindeste zu reduzieren bzw. auszusetzen (Ziffer 5).
  • Es soll darauf hingewirkt werden, dass die in den Einrichtungen lebenden Menschen diese möglichst nicht verlassen (Ziffer 6). Dies soll ausdrücklich keine Grundlage für freiheitsentziehende Maßnahmen sein.
  • Aktivitäten außerhalb der eigenen Räumlichkeiten sollen möglichst eingestellt werden. Ausnahmen sind vorgesehen (Ziffer 7).
  • Die Anordnungen sind sofort vollziehbar (Ziffer 10). Das bedeutet, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten. Das wiederum heißt, dass trotz Widerspruch und/oder Klage alle Maßnahmen weiter gelten. Etwas anderes kann nur über ein gerichtliches Eilverfahren am zuständigen Verwaltungsgericht erreicht werden.
  • Die Allgemeinverfügung ist bis zum Ablauf des 19.04.2020 befristet (Ziffer 11).
  • Es gelten bei Zuwiderhandlungen die Strafvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (Ziffer 12).

(Quelle: https://www.schwerin.de/export/sites/default/.galleries/Dokumente/Bekanntmachungen/Bekanntmachungen-2020/Allgemeinverfuegung-zur-Regelung-des-Besucherverkehrs-in-stationaeren-Pflegeinrichtungen-sowie-in-Einrichtungen-und-Unterkuenften-fuer-vergleichbar-schutzbeduerftige-Menschen.pdf)

Allgemeinverfügung zur Regelung des Besuchs und des Betretens sozialer Institutionen und weiterer kontaktvermeidender Maßnahmen vom 20.03.2020 

Sie beinhaltet zusammengefasst folgendes:

  • Das Betreten und die Besuche von Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesfördergruppen an diesen Werkstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderung werden für Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen untersagt (Ziffer 1).
  • Ausnahmen sind vorgesehen (Ziffer 1, 2. Absatz + Ziffer 2).
  • Pflegebedürftigen Menschen wird der Besuch und das Betreten von Tagespflegestätten zur Inanspruchnahme der dortigen Angebote untersagt, soweit eine Versorgung in der Häuslichkeit sichergestellt ist. Ausnahmen sind vorgesehen (Ziffer 3).
  • Untersagt ist ebenfalls der Besuch und das Betreten von Tagespflegestätten nach § 67 SGB XII für Menschen, die die dortigen Angebote in Anspruch nehmen. Ausnahmen sind vorgesehen (Ziffer 4).
  • Die direkte Beratung in stationären und mobilen Beratungsstellen ist untersagt. Ausnahmen sind vorgesehen. Telefonische, schriftliche und elektronische Kontakte sind weiterhin möglich (Ziffer 5).
  • Leistungen der heilpädagogischen und interdisziplinären Frühförderungen sind nur durchzuführen, sofern sie unabweisbar und unaufschiebbar sind (Ziffer 6).
  • Hilfsangebote familienentlastender Dienste sind untersagt (Ziffer 7).
  • Nicht dringend notwendige Tagesgruppenreisen, Kreativzirkel, sportliche Freizeitveranstaltungen etc. für Menschen mit Behinderung werden untersagt (Ziffer 8).
  • Unterstützungsleistungen aufgrund der Unterstützungsangebotelandesverordnung werden untersagt. Ausnahmen sind vorgesehen (Ziffer 9).
  • Ambulante Leistungen nach § 67 Abs. 2 SGB XII sind nur durchzuführen, sofern sie nicht unaufschiebbar und unabweisbar sind (Ziffer 10).
  • Die Anordnungen sind sofort vollziehbar (Ziffer 13). Das bedeutet, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten. Das wiederum heißt, dass trotz Widerspruch und/oder Klage alle Maßnahmen weiter gelten. Etwas anderes kann nur über ein gerichtliches Eilverfahren am zuständigen Verwaltungsgericht erreicht werden.
  • Die Anordnung ist bis zum Ablauf des 19.04.2020 befristet (Ziffer 14).
  • Es gelten bei Zuwiderhandlungen die Strafvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (Ziffer 16).

(Quelle: https://www.schwerin.de/export/sites/default/.galleries/Dokumente/Bekanntmachungen/Bekanntmachungen-2020/Allgemeinverfuegung-Betreten-soziale-Institutionen.pdf)

Und auch weiterhin gilt: Rufen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben oder schicken Sie uns eine E-Mail. Das gilt auch für Fragen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstehen.

Ulrike Dorn

Rechtsanwältin

Rechtsanwälte Lorentz Macht Fandel


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