Coronakrise – Habe ich einen Schadensersatzanspruch wegen angeordneter Qurantäne?

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Schadensersatzansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz für Unternehmer und Freiberufler möglich

Im Zuge der Coronakrise werden Geschäfte geschlossen und Mitarbeiter nach Hause geschickt. Viele Unternehmer und Freiberufler wissen nicht mehr, wie sie ihre Mieten oder Angestellten bezahlen sollen oder wer für den weiteren finanziellen Schaden aufkommt.

Die Regierung kündigt großzügige Unterstützung in Form von Bürgschaften und Änderungen beim Kurzarbeitergeld an. Für die Unternehmer und Freiberufler, die gezwungen werden, ihre Geschäfte zu schließen, stellt sich aber die Frage, ob es auch einen Schadensersatzanspruch ggü. dem Staat gibt. Schließlich erfolgt die Schließung ja zwangsweise als Quarantänemaßnahme.

Aufklärung leistet hier das Infektionsschutzgesetz. In § 56 IfSG ist geregelt, dass derjenige einen Entschädigungsanspruch hat, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit gehindert, also unter Quarantäne gestellt wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Das Gesetz erfasst somit nur Fälle, in denen eine Geschäftsschließung aufgrund eines konkreten Falls innerhalb des Geschäfts zur Quarantäne führt.

Eine vorsorgliche Quarantäneanordnung in Form von Geschäfts- und Restaurantschließungen wie sie derzeit stattfindet ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.

Habe ich einen Anspruch?

Schadensersatzansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind somit möglich, wenn eine Geschäftsschließung wegen der Ansteckung oder eines Verdachtsfalls innerhalb Ihres Betriebs erfolgt ist oder Sie als Freiberufler wegen einer nachgewiesenen oder vermuteten Infektion unter Quarantäne stehen.

Ist dies bei Ihnen der Fall? Dann sollten Sie Ihren Fall von einem versierten Anwalt prüfen lassen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht für Ihnen die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.



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