Coronaregeln am Arbeitsplatz: Was Arbeitnehmer bei einem Verstoß riskieren

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Womit muss der Arbeitnehmer rechnen, wenn er die Coronaregeln des Arbeitgebers missachtet? Wie kann er sich gegen etwaige Sanktionen am besten wehren? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zuerst muss klar sein: Hat der Arbeitgeber die behördlichen Vorgaben eins zu eins umgesetzt, hat er strengere Schutzmaßnahmen angeordnet, oder ist er unter dem Vorgabeniveau der Behörden geblieben?

Im ersten Fall gilt: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle Anordnungen des Arbeitgebers zu befolgen, die dieser aufgrund der aktuell am Arbeitsort geltenden behördlichen Regeln anordnet.

Verstößt der Arbeitnehmer dagegen, liegt darin eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die der Arbeitgeber je nach Schwere des Verstoßes mit einer Abmahnung, mit einer verhaltensbedingten fristgemäßen oder im Extremfall mit einer fristlosen Kündigung ahnden darf.

Geht der Arbeitgeber über die behördlichen Vorgaben hinaus, kommt es darauf an, ob seine betriebsinternen Coronaregeln einen zusätzlichen, sinnvollen Schutz für die Beschäftigten beziehungsweise Kunden bieten – und für den Arbeitnehmer zumutbar sind. Falls ja, wird der Arbeitnehmer sich daran regelmäßig halten müssen.

Handelt es sich aber um ungeeignete oder schädigende Maßnahmen, beispielsweise wenn verlangt wird, dass Mitarbeiter zwei FFP2-Masken übereinander tragen, darf der Arbeitnehmer das verweigern, weil das die Atmung zu stark belastet und der Virenschutz dadurch auch nicht besser wird.

Bleibt der Arbeitgeber unter den behördlichen Vorgaben, hat der Arbeitnehmer regelmäßig ein Leistungsverweigerungsrecht, das heißt: Er darf die Arbeit verweigern, wobei er seinen Anspruch auf Gehalt behält.

Wichtig hierbei: Dass sich der Arbeitnehmer genau über die an seinem Arbeitsort geltenden behördlichen Coronaregeln informiert, bevor er die Arbeit verweigert.

Doch auch wenn er sich richtig informiert, ist das riskant, da der Arbeitnehmer den Verstoß des Arbeitgebers gegen die behördlichen Coronavorgaben vor Gericht beweisen muss.

Gelingt ihm das nicht, könnte das Gericht eine etwaige Abmahnung oder Kündigung, die der Arbeitgeber wegen der Leistungsverweigerung ausspricht, als wirksam ansehen.

Verweigert der Arbeitnehmer eine berechtigterweise angeordnete Maßnahme, droht ihm, dass er mit oder ohne Bezahlung von der Arbeit freigestellt wird, eine Abmahnung bekommt, oder dass ihm gekündigt wird.

In all diesen Fällen gilt: Am besten man lässt sich von einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht im Hinblick auf die nächsten Schritte beraten.

Im Fall einer Kündigung rate ich aufgrund der kurzen Fristen dazu, den Experten am selben Tag anzurufen, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat.

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