Coronatest kann für Arbeitnehmer verpflichtend sein

  • 2 Minuten Lesezeit

Nun sind erste Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht wegen der Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Durchführung und Vorlage von Corona-Tests ergangen.

Mit Urteil vom 01.6.2022, Az. 5 AZR 28/22 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitgeber zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein können, auf Grundlage eines betrieblichen Hygieneschutzkonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen. 

In dem entschiedenen Fall stritt eine Musikerin der Bayerischen Staatsoper um Gehaltszahlungen.

An der Oper war zum Schutz vor dem Corona-Virus ein Hygieneschutzkonzept erarbeitet worden, dass unter anderem vorsah, dass die Mitarbeiter in bestimmten Abständen einen PCR-Test vornehmen und vorlegen  mussten. Die Kosten wurden von dem Arbeitgeber übernommen. Die Klägerin weigerte sich jedoch, entsprechende Tests durchzuführen bzw. diese vorzulegen.

Daraufhin wurde sie von den Proben und Aufführungen ausgeschlossen. Auch wurde die Gehaltszahlung eingestellt.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Zahlungsklage ab.

Nach Ansicht der Richter konnte der Arbeitgeber die Gehaltszahlungen einstellen, da die angeordnete Testpflicht rechtmäßig sei .

Arbeitgeber sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts  verpflichtet, sämtliche Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Diese Pflicht werde durch die Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisiert. Dazu könne der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Dabei sind die Grundsätze des billigen Ermessens (und ggf. des Arbeitsvertrages / Tarifvertrages) zu beachten.

Vorliegend liege ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Hygieneschutzkonzept vor, auf dem die konkreten Anweisungen (u.a. die Testpflicht) beruhen.

Diese Weisungen etc. entsprachen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts billigem Ermessen.

Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mache die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt werde.

Ergebnis:

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen werden Zahlungsklagen gegen Arbeitgeber nun kaum mehr Erfolg haben, soweit der Arbeitgeber in Umsetzung eines ordnungsgemäßen Hygieneschutzkonzeptes nach der Verweigerung der Vorlage eines Corona-Tests den Arbeitnehmer nicht beschäftigt sowie eine Fortzahlung der Vergütung verweigert.


Für sämtliche Fragen in dem Bereich des Arbeitsrechts steht Ihnen in unserer Kanzlei gerne Herr Rechtsanwalt Markus Schneckener zu Verfügung. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt er seit Jahren über die erforderliche Erfahrung zur Behandlung aller Probleme im Arbeitsrecht.

Sein besonderes Interesse gilt der Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts.

Für eine Vereinbarung eines telefonischen Besprechungstermins steht Ihnen gerne unser Kanzleiteam unter 030 - 91 60 41 00 oder 0 57 72 57 72 zur Verfügung. Gerne können Sie auch per Email über anwalt.de Kontakt oder www.kanzlei-schneckener.de aufnehmen. 

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie uns an.

Ihr Team der Kanzlei Schneckener

Rechtsanwalt Markus Schneckener

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht


Foto(s): Markus Schneckener

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Schneckener

Beiträge zum Thema