Coronavirus: Angst vor der Insolvenz des Arbeitgebers? Drei Tipps für Arbeitnehmer
- 3 Minuten Lesezeit
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
In der Corona-Krise häufen sich die Befürchtungen vor einer Insolvenz des Arbeitgebers. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck nennt die drei wichtigsten Tipps, die Arbeitnehmer in dieser Lage beherzigen sollten.
1. Kündigungsschutzklage lohnt meist auch bei Insolvenz
Nicht durch die Insolvenz des Arbeitgebers von einer Kündigungsschutzklage abbringen lassen, auch nicht durch eine drohende: Das ist mein erster Tipp für Arbeitnehmer.
In erster Linie gilt das für Arbeitnehmer, die in einem mittleren oder größeren Unternehmen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen, die also in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeit-Mitarbeitern arbeiten und für Mitarbeiter, die länger als sechs Monate in Beschäftigung stehen. Aber auch andere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit besonderem Kündigungsschutz, beispielsweise aufgrund einer Schwangerschaft, haben meist gute Chancen zumindest auf eine Abfindung – ausdrücklich auch im Fall einer Insolvenz!
Denn: Ob der Arbeitgeber eine Insolvenz andenkt oder Insolvenz beantragt hat: Das ändert regelmäßig nichts am Bestand der Arbeitsverhältnisse. Zudem dürften sich beim Arbeitgeber aufgrund von „Corona-Rettungsschirmen“ oder sonstigen Hilfeleistungen unter Umständen mehr Mittel befinden, als vermutet.
2. Behalten Sie die Insolvenz des Arbeitgebers nach einer Klage genau im Blick
Oft betonen insolvente Arbeitgeber, wie schlecht es ihnen geht. Diese Aussagen sind meist relativ zu verstehen. Arbeitgeber werben immer um Verständnis, wenn es um ihre Kündigungen geht.
Tatsächlich geht es ihnen oft wirklich schlecht. Nur: Besonders in der Corona-Krise nutzen Arbeitgeber mitunter die Situation für sich aus, um durch den Abbau von Arbeitsplätzen profitabler zu werden. Unliebsame Arbeitgeber werden derzeit wie Ballast von Bord geworfen. Übrig bleiben die jungen, fitten, und relativ preiswerten Arbeitskräfte, mit denen man nach der Krise durchstarten will.
Deshalb: Wer die Insolvenz des Arbeitgebers genau verfolgt, kann erkennen, dass es dem Arbeitgeber gar nicht so schlecht geht – und geschickter pokern, wenn es um die Höhe der Abfindung geht. Solche Abfindungspoker sollte man erfahrenen Spezialisten überlassen, am besten einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
3. An das Insolvenzgeld denken
Denken Sie bitte im Fall einer Insolvenz an den Antrag auf Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit; hier gelten kurze Fristen. Wann sollte man Insolvenzgeld beantragen? Grundsätzlich bereits dann, wenn der Arbeitgeber kundtut, er sei insolvent, beziehungsweise sagt, er habe Insolvenz beantragt.
Vorsicht: Nicht jede Äußerung des Arbeitgebers, in der das Wort „Insolvenz“ fällt, berechtigt Arbeitnehmer zum Antrag auf Insolvenzgeld! Wer nicht beweisen kann, dass sein Arbeitgeber etwa von Insolvenzbeantragung gesprochen hat, riskiert mit dem Antrag unter Umständen eine Kreditgefährdung. Im Zweifel sollte man den Arbeitgeber auffordern, schriftlich zu bestätigen, ob und inwieweit eine Insolvenz vor der Tür steht
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