Coronavirus in Italien – was können Reisende und Urlauber jetzt tun?

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Neben China, Südkorea und Iran ist nunmehr auch Italien besonders vom Corona Virus betroffen. Für die Reisenden und Urlauber stellt sich die Frage, ob Pauschalreisen oder Hotels und Ferienwohnungen kostenfrei storniert werden können. Andersherum geht es um die Frage, ob Reiseveranstalter gebuchte Reisen einfach absagen können.

Kostenloses Storno bei außergewöhnlichem Umstand („höhere Gewalt“)?

Sofern es sich um eine Pauschalreise handelt, also Buchung von Anreise und Hotel, so können sowohl Reiseveranstalter als auch Reisender kostenfrei stornieren, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Dies ist bei Gesundheitsgefahren dann der Fall, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich das gesundheitliche Risiko verwirklichen wird. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn in dem betroffenen Gebiet bereits eine erhebliche Zahl von Infizierten besteht.

Kann ich das Hotel, die Ferienwohnung kostenfrei stornieren?

Wenn das Hotel, die Ferienwohnungen nicht pauschal, sondern individuell gebucht wurde, so kommt ein kostenloser Rücktritt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Voraussetzung wäre hier die allgemeine Unzugänglichkeit der Unterkunft durch höhere Gewalt, wie eben hier Epidemie. Hier muss die Konstellation aber tatsächlich so sein, dass bereits die Reise zum Objekt nicht zumutbar ist. Unseres Erachtens kann man dies aber durchaus annehmen, wenn durch stark betroffene Gebiete gereist werden müsste.

Darf der Reiseveranstalter die Reise absagen?

Der Reiseveranstalter darf die Reise nur dann absagen, wenn tatsächlich eine konkrete Gefahr vorliegt. In der Praxis zeigt sich, dass die Reiseveranstalter vorschnell Reisen absagen. Eine konkrete Gefahr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gibt. Sofern Regionen nicht stark betroffen sind, dürfte eine solche Gefahr nicht vorliegen. Sagte der Reiseveranstalter eine Reise dann ab, so hat er gegenüber dem Reisenden, den Urlaubern vollen Schadensersatz zu zahlen. Darüber hinaus würde dann ein Ausgleichsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen. Der Höhe nach bemisst sich dieser auf 50 % des Reisepreises.

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Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht


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