Coronavirus: Keine Gutschein-Pflicht für stornierte Flüge oder abgesagte Reisen. Cash ist besser!

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Auch vor der Reisebranche macht das Coronavirus nicht halt: Tausenden von Vorfreudigen wurden die Reisepläne zunichte gemacht. Vielen wird dann vom Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft angeboten, auf einen anderen Termin umzubuchen. Auch die Bundesregierung denkt nun darüber nach, Gutscheine statt Rückerstattung einzuführen. Ist dies überhaupt möglich und zulässig? Wir meinen: Nein!

Eindeutige Rechtslage: Rückzahlung des Reisepreises

Generell ist die Rechtslage in derartigen Fällen kurz und knapp eigentlich klar: Wird ein Flug wegen der Corona-Krise annulliert oder kann ein Flug wegen eines bestehenden Einreiseverbotes nicht wahrgenommen werden, müssen die Ticketpreise zurückerstattet werden.

Ebenfalls haben Pauschal- oder Individualreisende generell Rückerstattungsansprüche, wenn der Urlaub abgesagt wird.

Auch Umbuchungsvorschläge müssen in der Regel nicht hingenommen werden! Man kann sich natürlich darauf einlassen, aber man kann nicht dazu gezwungen werden.

Erwägung der Bundesregierung für Gutscheinlösung

Nun erwägt die Bundesregierung allerdings, diese Rechtslage zu ändern, um Fluggesellschaften und Reiseveranstalter in der Corona-Krise zu entlasten. Es wird überlegt, bei stornierten Flügen und Pauschalreisen künftig Gutscheine statt Erstattungen einzuführen. Wir meinen, eine solche Lösung ist für die Bundesregierung zum einen überhaupt nicht möglich und darüber hinaus auch ungerecht.

Da die betreffenden Rückerstattungsansprüche in der sog. Fluggastrechteverordnung geregelt sind, ist die Bundesregierung schon überhaupt nicht befugt, eine solch beabsichtigte Änderung der Rechtslage herbeizuführen, da es sich um EU-Recht handelt. Eine Änderung könnte nur durch den EU-Gesetzgeber erfolgen.

Nicht nur die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter sind von der Corona-Krise betroffen, sondern wir alle, insbesondere auch diejenigen, welche Reisen gebucht haben: Viele sind existenziell von der Corona-Krise betroffen und könnten das Geld für ihre stornierte Reise in dieser Zeit sehr gut gebrauchen. Auch ist mehr als fraglich, ob alle Fluggesellschaften, Reiseveranstalter oder Hotels die Corona-Krise überstehen. Was soll man mit einem Gutschein, wenn es den Vertragspartner nicht mehr gibt? Aber selbst wenn der Vertragspartner die Corona-Krise überleben sollte, stellt sich weiter die Frage, ob und wenn ja wann man derartige Gutschein einlösen kann.

Weiter wird von der Bundesregierung auch immer wieder hervorgehoben, dass „wir alle“ die Folgen der Corona-Krise gemeinsam tragen sollen. Schon jetzt aber werden viele Unternehmen durch Maßnahmepakete finanziell unterstützt. Dies soll auch künftig so sein. Es ist daher zu erwarten, dass die Bundesregierung im Falle des Falles auch die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter finanziell unterstützen wird. Da die hierfür zur Verfügung gestellten Gelder vom Steuerzahler stammen, würden in diesem Fall diejenigen, welche auf ihren Kosten einer geplanten Reise sitzen bleiben, doppelt belastet werden.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wurde Ihr Flug oder Ihre gebuchte Reise wegen dem Coronavirus storniert bzw. abgesagt? Gerne sind wir Ihnen bei der Rückforderung des gezahlten Ticket- oder Reisepreises behilflich. Auch prüfen wir gerne, ob Ihnen zusätzlich auch noch eine pauschale Entschädigung zusteht. Eine Erstanfrage ist dabei für Sie stets kostenlos. Sollten Sie uns anschließend beauftragen und eine Rechtsschutzversicherung haben, kann die Abrechnung über diese erfolgen.

Online-WebAkte

Mithilfe einer Online-WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort bzw. Firmenstandort spielt folglich für uns keinerlei Rolle.

Alexander Hufschmid

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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