Coronavirus, Schwerin, Mecklenburg-Vorpommern – wo finde ich welche Informationen? Teil 4

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Wir kündigten bereits mit dem letzten Artikel an, dass eine weitere Änderung der Verordnung zu erwarten ist. Diese liegt nun vor. Sie können den Text unter diesem Link abrufen:

https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerpr%C3%A4sidentin%20und%20Staatskanzlei/Dateien/pdf-Dokumente/Verordnung%2023.3.20%20%281%29.pdf .

I. § 1 SARS-CoV-2-BekämpfV

Die Bundeskanzlerin teilte am Sonntag in ihrer Presseerklärung bereits mit, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, um das Virus einzudämmen. Deshalb gilt seit dem 23.03.2020 auch bei uns, dass Bau- und Gartenbaumärkte zumindest für private Kunden geschlossen bleiben. Es bleibt aber möglich, einen Abhol- und Lieferservice einzurichten.

Von der Schließung bis zum 19.04.2020 sind nun auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, also Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Fußpflege, Logopäden, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe erfasst, da dort eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Es bleiben in Physio- und Ergotherapiepraxen lediglich medizinisch notwendige Behandlungen und die medizinische Fußpflege möglich. Es gibt zur Klarstellung eine Übersicht über die jeweiligen Branchen in Form einer Tabelle, aus der abgelesen werden kann, ob eine Öffnung weiterhin erlaubt ist. Diese Tabelle können Sie unter dem folgenden Link abrufen:

https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerpr%C3%A4sidentin%20und%20Staatskanzlei/Dateien/pdf-Dokumente/Branchen%C3%BCbersicht%2023.03.2020%20%281%29.pdf .

Ferner gilt, dass in geöffneten Betrieben und Verkaufsstellen die Hygienevorschriften des Robert-Koch-Instituts einzuhalten sind. Wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher sind umzusetzen.

II. § 1 a SARS-CoV-BekämpfV

§ 1a ist neu eingefügt worden und verhält sich zum Kontaktverbot. Kontakte zu den Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, sollen auf eine absolut notwendige Personenanzahl reduziert werden. In der Öffentlichkeit soll zu diesen Personen ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.

Draußen soll man sich entweder alleine oder nur mit der Familie oder nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person aufhalten. Alles andere ist nicht gestattet. Zur Klarstellung wird aufgenommen, dass der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten weiter möglich bleiben. Allerdings sind Zusammenkünfte auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen und in privaten Einrichtungen unzulässig.

III. § 5 a SARS-CoV-BekämpfV

Nach dieser Norm sind die Wahlen, für die bereits ein Termin bis einschließlich zum 03.05.2020 festgelegt worden ist, wegen höherer Gewalt zu verschieben. Sollte eine Wahl erforderlich werden, aber noch kein Termin feststehen, soll die Wahl erst nach dem 20.04.2020 stattfinden.

Ulrike Dorn

Rechtsanwälte

Rechtsanwälte Lorentz Macht Fandel


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