Coronavirus und Selbständigkeit: Darf der Auftraggeber Aufträge einfach absagen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

„Aufgrund der Corona-Krise sagen wir Ihren Vortrag ab.“ Oder: „Wegen der Corona-Krise erwarten wir weniger Einnahmen, deshalb kürzen wir Ihr Honorar.“ Viele Selbständige bekommen dieser Tage solche Sätze zu hören. Darf der Auftraggeber das tun?

Ob der Arbeitgeber das tun darf, Aufträge zu stornieren oder eigenmächtig abzuändern, hängt in erster Linie davon ab, ob dazu etwas im Vertrag geregelt ist. Manche Verträge enthalten Klauseln, die eine Stornierung oder Honorarkürzung unter bestimmten Umständen erlauben.

Hier muss man die entsprechenden Vertragsklauseln sehr genau lesen und genau prüfen, ob die derzeitige Situation von dieser Reglung erfasst ist. Fehlt eine solche Reglung, darf der Auftraggeber den Auftrag regelmäßig nicht ohne Weiteres kündigen oder zum Nachteil des Auftragnehmers ändern!

Ein Kündigungsrecht ist allenfalls denkbar, wenn die Leistung schlechterdings nur persönlich erbracht werden kann, und das aufgrund der Coronavirus-bedingten Maßnahmen unmöglich ist. Kann man seine Leistung beispielsweise telefonisch oder über das Internet erbringen, gilt regelmäßig: Verträge sind einzuhalten! Dass der Auftraggeber aufgrund der aktuellen Lage Einbußen hat oder die Leistung „nur“ online erhalten kann, ist sein unternehmerisches Risiko.

Kündigt der Auftraggeber, obwohl der Auftragnehmer seine Leistung immer noch anbietet und erfüllen kann, darf dieser seine Vergütung trotzdem einfordern. Verweigert der Auftraggeber die Honorarzahlung, kann der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch regelmäßig gerichtlich einklagen.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen.

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