Coronavirus = Versicherungsfall im Sinne der Betriebsschließungsversicherung

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Erstes Gericht bestätigt in den Entscheidungsgründen Coronavirus als Versicherungsfall im Sinne der Betriebsschließungsversicherung!

Das LG Mannheim bestätigt in seiner kürzlich ergangenen, deshalb noch nicht rechtskräftigen, Entscheidung vom 29.04.20, dass es sich bei dem aktuellen Coronavirus ("SARS-CoV-2", "Covid-19") um einen meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Betriebsschließungsversicherung handelt. Diese Auffassung vertritt unsere Kanzlei bereits von Anfang an.   

Im Zweifel zu Gunsten des Versicherungsnehmers

Das Gericht macht zunächst deutlich, dass unklare Versicherungsbedingungen regelmäßig so auszulegen sind, "wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss". Vor diesem Hintergrund würde es sich – sofern die Versicherungsbedingungen auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Bezug nehmen – bei der Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger um keine abschließende Auflistung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Erreger handeln, sondern um eine "dynamische Verweisung". Demnach seien auch Krankheiten oder Erreger, die wie das aktuelle Corona-Virus ("SARS Covid-19") erst nachträglich in das IfSG mit aufgenommen werden, vom Versicherungsschutz umfasst. 

Das Gericht widerspricht damit der Auffassung zahlreicher Versicherungsgesellschaften, wonach Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Covid-19 per se nicht bestehen würde.

Darüber hinaus stellt das Gericht zu Gunsten des Versicherungsnehmers klar, dass auch Schließungsanordnungen per Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung "Betriebsschließungen" im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen. Dies würde sich, so das Gericht, aus dem Sinn und Zweck der Betriebsschließungsversicherung ergeben. "Der Sinn und Zweck der Regelung, Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, spricht dafür, derartige faktischen Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren" – so das Gericht wörtlich. 

Das Landgericht Mannheim wirft der Versicherungsgesellschaft vor, den Versicherungsumfang nicht von Beginn an klar und deutlich formuliert zu haben. Der Versicherer hätte es selbst in der Hand gehabt, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger in die Versicherungsbedingungen aufzunehmen. Dies haben unserer Ansicht nach wohl mehrere Versicherungsgesellschaften verpasst.  Wir gehen davon aus, dass sich auch andere Gerichte dieser Rechtsauffassung des anschließen.

Das Gericht fasst seine Entscheidung zu Lasten der Versicherungsgesellschaft mit folgenden klaren Worten zusammen: "Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass sich die Parteien einen derartigen Fall bei Abschluss der Versicherung nicht vorstellen konnten. Zwar hätte die Versicherung einen solchen Fall –wenn sie ihn bedacht hätte – möglicherweise in die Prämie eingepreist oder einen Risikoausschluss vereinbart. Allein, dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen rechnet, ist aber kein Grund die Klausel so auszulegen, dass sie zu Lasten des Versicherungsnehmers geht."

Diese deutlichen Worte des Gerichts bestätigen die bisherigen Handlungsempfehlungen unserer Kanzlei, wonach die von den Versicherungen vorgelegten Vergleichsangebote mit großer Skepsis geprüft werden sollten. In zahlreichen Fällen sind die Angebote der Versicherungen nichts weiter als der Versuch, sich möglichst kostengünstig aus der Verantwortung zu stehlen.

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Foto(s): Dr. Greger & Collegen

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