COVID-19-Pandemie und die Insolvenzantragspflicht nach polnischem Insolvenzrecht

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1) Insolvenzantragspflicht

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des polnischen Insolvenzrechts ist der Schuldner verpflichtet, spätestens innerhalb von dreißig Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, beim Gericht einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, entsteht in dem Moment, in dem der Schuldner zahlungsunfähig wird. Insolvenz wird nach dem polnischen Insolvenzrecht (Prawo upadłościowe vom 28. Februar 2003) gleichgesetzt mit dem Verlust der Fähigkeit, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Schuldner seine Fähigkeit zur Erfüllung seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen verloren hat, wenn die Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen drei Monate überschreitet. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, so ist er auch dann zahlungsunfähig, wenn seine finanziellen Verpflichtungen den Wert seines Vermögens übersteigen und dieser Zustand für einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten erhalten bleibt.

Personen, die berechtigt - und gleichzeitig verpflichtet - sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens einen Insolvenzantrag zu stellen, sind in Artikel 20 Absatz 2 des polnischen Insolvenzrechts aufgeführt. Es handelt sich dabei insbesondere um Gesellschafter von Personengesellschaften, die uneingeschränkt für die Verpflichtungen der Gesellschaft haften, bei Kapitalgesellschaften - jeder, der nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung das Recht hat, die Gesellschaft zu verwalten und sie allein oder zusammen mit anderen Personen zu vertreten. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind dies unter anderem Mitglieder der Geschäftsführung.

Wenn Personen, die nach dem Gesetz zur Einreichung eines Insolvenzantrags verpflichtet sind, diesen nicht rechtzeitig einreichen, kann dies insbesondere sehr schwerwiegende und weitreichende Folgen haben:

  • Haftung für Schäden,
  • Geschäftsverbot,
  • strafrechtliche Verantwortlichkeit,
  • sonstige Haftung nach besonderen Bestimmungen.

Unter normalen Marktbedingungen ist eine Frist von 30 Tagen zur Insolvenzanmeldung ausreichend. Es soll die Schuldner dazu motivieren, rechtzeitig auf den Zustand der Insolvenz zu reagieren. Gleichzeitig ist diese Frist genügend, damit sich die Personen, die das Unternehmen leiten, angemessen auf Konkurserklärung vorbereiten können.

2) Folgen der Pandemie

Dies ist jedoch nicht der Fall bei einer Wirtschaftskrise, die durch eine drohende Epidemie hervorgerufen wird oder bei einer aufgrund von COVID-19 gemeldeten Epidemie, die in vielen Sektoren zu einer Rezession geführt hat. In einer Situation unerwarteter Marktschwankungen kann es vorkommen, dass es nicht möglich ist, die 30-Tage-Frist für die Einreichung eines Insolvenzantrags einzuhalten. Die Lösung für diese Situation soll Artikel 15 zzra Abs. 1 des polnischen Gesetzes COVID-19 sein, d.h. der sog. Antikrisenschild (vollständiger Name: Gesetz vom 2. März 2020 über Sonderlösungen im Zusammenhang mit der Verhütung, Vorbeugung und Bekämpfung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und durch sie verursachten Krisensituationen - ustawa z dnia 2 marca 2020 r. o szczególnych rozwiązaniach związanych z zapobieganiem, przeciwdziałaniem i zwalczaniem COVID-19, innych chorób zakaźnych oraz wywołanych nimi sytuacji kryzysowych (d.h. Gesetzesblatt, Pos. 1842, in der geänderten Fassung).

 Wenn der Schuldner in dem Zeitraum, in dem der Zustand der Seuchengefahr oder der aufgrund des COVID-19 angekündigte Seuchenzustand in Kraft war und der Zustand der Zahlungsunfähigkeit aufgrund des COVID-19 eingetreten ist, Konkurs gegangen ist, läuft gemäß dem oben erwähnten Artikel 15 zzra Abs. 1 die Frist für die Einreichung des Insolvenzantrags gemäß Artikel 21 des Insolvenzantrags tritt nicht in Kraft und das begonnene wird unterbrochen. Nach diesem Zeitraum läuft die Frist erneut ab. Wenn der Zustand der Zahlungsunfähigkeit während eines aufgrund von COVID-19 erklärten Notstands oder einer Epidemie eingetreten ist, wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsunfähigkeit aufgrund von COVID-19 eingetreten ist.

 Mit der eingeführten Lösung sollen die Verpflichtungen aus dem Insolvenzrecht im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, die sich aus einem unvorhersehbaren Zustand einer globalen Pandemie ergeben, gemildert werden. Es ist jedoch auf folgendes hinzuweisen:

- Die Insolvenz muss während einer Pandemie eintreten (dies schließt Unternehmen aus, die vor März 2020 zahlungsunfähig wurden und die Pandemie die Situation nur noch verschlimmert hat).       

- Die Insolvenz muss aufgrund von COVID-19 entstehen (und nicht z.B. aufgrund von Missmanagement), daher ist der kausale Zusammenhang zwischen Pandemie und Insolvenz hier wichtig.

- Es besteht die Vermutung, dass die während einer Pandemie eingetretene Insolvenz, auf COVID-19 zurückzuführen ist. Aber dies ist eine widerlegbare Vermutung (auch von Gläubigern).

- Artikel 15 zzra schließt das Recht des Gläubigers nicht aus, einen Insolvenzantrag des Schuldners zu stellen.

Unternehmen, die während einer Pandemie in den Zustand der Zahlungsunfähigkeit geraten sind, müssen sorgfältig prüfen, ob Artikel 15 zzra des polnischen Insolvenzrechts überhaupt auf sie anwendbar ist. Eine unüberlegte Anwendung dieses Artikels kann negative Folgen für die Zukunft haben.

Stellt sich heraus, dass die Insolvenz unabhängig von der durch die Pandemie verursachten Situation eingetreten ist, kann die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags durch die dazu verpflichteten Personen als schuldhaft angesehen werden. Infolgedessen kann dies zu einer zivil- und strafrechtlichen Haftung dieser Personen führen.

Daher ist es am wichtigsten, die Situation eines bestimmten Unternehmens und die Umstände, die seine finanzielle Lage beeinflussen, sorgfältig zu analysieren.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. In insolvenzrechtlichen Angelegenheiten empfehlen wir Ihnen, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.

Berlin, den 15.12.2020

Pawel Majewski, LL.M.

Polnischer Anwalt


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