Crypto.exchange GmbH: Einstellung des unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts angeordnet

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Crypto.exchange GmbH, Berlin, mit Bescheid vom 29. Januar 2018 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Finanzkommissionsgeschäft umgehend einzustellen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Die Crypto.exchange GmbH soll im Internet den Währungsumtausch von Bitcoin in Euro angeboten haben. Zudem habe das Unternehmen auf seiner Website behauptet, durch die BaFin geprüft worden zu sein. Der BaFin zufolge haben Anleger ihre Bitcoins an das Unternehmen übertragen können. Dieses habe wiederrum die eingenommenen Bitcoins an Börsen verkaufen und den dadurch erzielten Kaufpreis an die Anleger binnen 30 Minuten überweisen wollen. 

Nach Auffassung der BaFin betreibe die Crypto.exchange hierdurch ein Finanzkommissionsgeschäft. Entgegen der Behauptung auf ihrer Website ist das Unternehmen zudem weder durch die BaFin geprüft, noch verfügt es über die erforderliche Erlaubnis.

Die BaFin hat bereits klargestellt, dass für den gewerblichen Handel mit virtueller Währung, der meist über Plattformen (Börsen) erfolgt, eine Erlaubnispflicht besteht.

Dabei sind für die Erlaubnispflicht die technische Umsetzung und die jeweilige Ausgestaltung der Geschäfte maßgeblich. Der gewerbsmäßige An- und Verkauf von virtueller Währung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, ist als Finanzkommissionsgeschäft erlaubnispflichtig.

Handlungsmöglichkeiten für Betroffene

Anleger könnten hohe Verluste bis hin zum Totalverlust erleiden. Deshalb wird geraten, anwaltlichen Rat einzuholen. Sollten die Investitionen ohne entsprechende Hinweise auf etwaige Risiken angeboten oder empfohlen worden sein, so kann je nach Einzelfall und Prüfung des Sachverhalts die Möglichkeit bestehen, im Rahmen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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