Cum-Ex-Geschäfte: Haben Anleger Anspruch auf Schadensersatz? Anwälte informieren

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Anlegern/Unternehmern, die mit sog. „Cum-Ex-Geschäften“ ihr Geld verloren haben, könnten demnächst verstärkt Rückforderungen drohen, worauf die Rechtsanwalts-Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

So rechnet Medienberichten zufolge (siehe z. B. „Süddeutsche Zeitung vom 16.02.2020) die Justiz mit einer „Prozessflut“ wegen Cum-Ex, so soll alleine das LG Bonn davon ausgehen, bis zu zehn Strafkammern auszulasten.

Anleger in Cum-Ex-Geschäften müssen aber nicht nur verstärkt damit rechnen, dass ihnen strafrechtliche Probleme drohen könnten, sondern auch, dass ihnen zugeflossene oder ersparte Gelder zurückgefordert werden könnten.

Anleger können dabei immer noch oftmals Schadensersatzansprüche wegen mutmaßlicher Falschberatung prüfen lassen, wenn sie von ihrem Anlageberater oder ihrer beratenden Bank falsch über die Rechtmäßigkeit der sog. „Cum-Ex-Geschäfte“ aufgeklärt worden sind. 

Viele Anleger dürften sich nicht an den sog. „Cum-Ex“-Geschäften beteiligt haben, wenn sie von ihrem Berater über die rechtliche Unzulässigkeit oder Unsicherheit der rechtlichen Einschätzung ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner hinweist.

Sofern die Beratung des Berater nicht anleger- und objektgerecht war und keine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durchgeführt wurde, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, können Anleger erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen.

Institutionelle Anleger seien darauf hingewiesen, dass sie teilweise sogar dazu verpflichtet sind, eventuelle Schadensersatzansprüche z. B. für einen Fonds, aus Compliance-Gesichtspunkten, zu prüfen.

Gerichtliche Entscheidungen bestätigen, dass Anleger dabei erfolgreich sein könnten: So hatte schon das OLG Stuttgart im September 2018 die Berufung einer Bank gegen ein Urteil des LG Ulm zurück gewiesen, da die Bank den dortigen Fonds aus Sicht der Richter in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht hinreichend geprüft habe. 

Außerdem habe sie gewusst, dass das Konzept mit den Steuerrückerstattungen zweifelhaft war, ihren Kunden aber nicht ausreichend auf die Bedenken hingewiesen. Gegen das Urteil des OLG Stuttgart war der Bank noch die Revision möglich.

Auch Anleger, die von Banken oder Vermittlern aus dem Ausland beraten wurden, können oftmals in Deutschland ihre Ansprüche verfolgen, z. B. aufgrund der verbraucherschützenden Vorschriften der Art. 11-18 EuGVO oder auch z. B. aufgrund des Gerichtsstandes der sog. „Unerlaubten Handlung“, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, M. Sc. (Nottingham), von Dr. Späth & Partner hierzu: „Diese Fälle und Gerichtsverfahren zeigen, dass demnächst erhebliche Rückforderungen auf Anleger, die Cum-Ex-Geschäfte getätigt hatten, zukommen könnten, und Anleger aber durchaus Chancen haben, um erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss.“

Prüfen sollten betroffene Privatanleger und institutionelle Anleger dabei gewissenhaft die Frage der Verjährung.

Hier stellt sich immer die Frage, ob z. B. gewährleistungsrechtliche Regelungen wie z. B. § 438 Abs. 1 BGB anwendbar wären (wonach die Verjährung bereits 2 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages eintritt), z. B., sofern man einen „Sachmangel“ annehmen wollte, oder aber, ob die reguläre Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB anwendbar wäre, bei der die Verjährung erst in 3 Jahren zum Jahresende ab „Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schädiger“ eintritt.

Fraglich wäre, wann die 3-jährige Verjährungsfrist zum Jahresende zu laufen beginnt.

Hier wäre denkbar, dass man sich auf den Standpunkt stellt, dass hierbei die erste Erwähnung des „Cum-Ex-Skandals“ in den Medien entscheidend ist, und somit der Anleger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von seinem Schaden und dem Schädiger im Sinne von §§ 195, 199 BGB hatte.

Es ist aber nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten höchst unwahrscheinlich, dass ein Gericht diese Rechtsansicht teilen würde.

Höchst wahrscheinlich sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten sein, dass ein Gericht den Zeitpunkt der Verjährung mit der Zustellung des Steuerbescheides beginnen lässt, in dem der Anleger zur Nachzahlung aufgefordert wird, und zu diesem Zeitpunkt eine Kenntnis des Anlegers von seinem Schaden annimmt.

Sofern man also die 3-jährige Regelverjährungsfrist annehmen wollte, wären hiermit noch für Anleger Schadensersatzsansprüche denkbar, die in den Jahren 2017 und später den Steuerbescheid erhalten haben (weil auch für Steuerbescheide, die im Laufe des Jahres 2017 versandt wurden, die Verjährung erst zum Ende des Jahres und somit Ende des Jahres 2020 eintreten wird. 

Es sollte aber immer geprüft werden, ob nicht doch die kürzere 2-jährige Verjährungsfrist z. B. gem. § 438 BGB einschlägig ist.

Geschädigte Anleger im sog. „Cum-Ex“-Skandal sollten daher umgehend alle ihre Rechte prüfen, denn in diversen Fällen könnte demnächst die Verjährung eintreten, und auf eine verjährte Forderung wird die Gegenseite nicht zahlen. 

Im Zweifelsfall können auch zunächst kostengünstige Maßnahmen zur Verjährungshemmung eingeleitet werden, wie z. B. die Einleitung eines Güteantrages bei einer staatlich anerkannten Gütestelle.

Hiermit kann die Verjährung zunächst, sofern diverse Voraussetzungen gegeben sind, die fachanwaltlich geprüft werden sollten, wirksam für in der Regel 6-9 Monate gehemmt werden und auch geprüft werden, ob die Gegenseite verhandlungsbereit ist.

Es kann auch geprüft werden, ob z. B. ggf. eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Anwaltskanzleien wie Dr. Späth & Partner übernehmen gerne eine fachkundige Einreichung einer Kostenschutzanfrage.

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB ist dabei seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.

Betroffene Anleger/Unternehmer können sich an Dr. Späth & Partner wenden, die Rechtsanwälte der Kanzlei beraten Sie gerne.


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