Cum-Ex-Geschäfte? Oftmals noch Schadensersatz möglich! Anwälte informieren!

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Anlegern/Unternehmern, die mit sog. „Cum-Ex-Geschäften“ ihr Geld verloren haben, könnte demnächst verstärkt die Rückforderung zugeflossener Gelder oder gar Strafprozesse drohen, worauf die Rechtsanwalts-Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

So werden einer Meldung der Tagesschau vom 16.02.2020 (www.tagesschau.de) zufolge eine große Zahl von Strafprozessen drohen, es werden gar „Anklagen wie am Fließband“ erwartet, nämlich vom Landgericht Bonn inzwischen eine regelrechte Prozessflut erwartet. 

Das bedeutet auch für Anleger, dass verstärkt die Gefahr droht, dass ihnen zugeflossene oder ersparte Gelder zurückgefordert werden könnten, Steuerbescheide geändert werden oder sogar eine strafrechtliche Anklage droht.

Dabei können Anleger oftmals immer noch Schadensersatzansprüche wegen mutmaßlicher Falschberatung prüfen lassen, wenn sie von ihrem Anlageberater oder ihrer beratenden Bank falsch über die Rechtmäßigkeit der sog. „Cum-Ex-Geschäfte“ aufgeklärt worden sind.

Beim sog. „Dividendenstripping“ konnten Investoren im 3-Personenverhältnis teilweise Kapitalertragssteuer zurückfordern, obwohl dieses Geld nur einmal an die Staatskasse bezahlt wurde. Somit kam es in der Vergangenheit in großem Stil zur mehrfachen Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer.

Für viele Anleger war die Erstattung der Kapitalertragssteuer dabei das leitende Motiv.

Dabei dürften in vielen Fällen, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, Banken und Finanzberater es unterlassen haben, die Anleger darauf hinzuweisen, dass dieser Erstattungsanspruch nicht sicher ist, sondern scheitern kann, wie sich nun zeigt.

Viele Anleger dürften sich nicht an den sog. „Cum-Ex“-Geschäften beteiligt haben, wenn sie von ihrem Berater über die rechtliche Unzulässigkeit von „Cum-Ex-Geschäften“ ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Auf viele Anleger, die Cum-Ex-Geschäfte getätigt haben, drohen daher erhebliche Rückforderungen der Finanzämter zuzukommen. Dabei können Anleger oftmals immer noch in vielen Fällen prüfen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

So schuldet ein Berater nicht nur eine anleger- und objektgerechte Beratung, sondern er schuldet dabei immer auch eine Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Anlage, d. h., er muss diese immer auf ihre Plausibilität hin prüfen.

In diversen Gerichtsurteilen, z. B. des OLG Stuttgart, aber auch in einem (noch nicht rechtskräftigen Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.03.2018 (Az. 9 U 179/16) wurde die anlegerfreundliche Haltung bestätigt.

Auch eine große international tätige Anwaltskanzlei hatte sich inzwischen Medienberichten zufolge (siehe z. B. Legal Tribune Online vom 30.08.2019) mit dem Insolvenzverwalter der Maple Bank auf einen Vergleich geeinigt und 50 Mio. € bezahlt. Der Insolvenzverwalter der Maple Bank, die im Zeitraum zwischen 2006 und 2010 im großen Stil Cum-Ex-Geschäfte betrieben hatte und die im Jahr 2016 von der Finanzaufsicht BaFin geschlossen wurde, hatte die Ansicht vertreten, dass diese Anwaltskanzlei die Maple Bank hinsichtlich der Cum-Ex-Geschäfte falsch beraten hätte und hatte die Kanzlei vor dem Landgericht Frankfurt am 95 Mio. € Schadensersatz verklagt.

Im Rahmen des geschlossenen Vergleichs zahlte die Großkanzlei nun Medienberichten zufolge wohl ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht 50 Mio. € zurück.

Betroffene seien darauf hingewiesen, dass auch gegen Banken oder Finanzdienstleister, die im Ausland tätig waren, oftmals deutsche Gerichte zuständig sind z. B. wegen des sog. „Verbraucher-Gerichtsstands“ oder anderer möglicher Gerichtsstände. 

Geschädigte sollten daher ihre Rechte prüfen und auch prüfen, ob ggf. eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Dabei seien Geschädigte darauf hingewiesen, dass in vielen Fällen noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, denn die Verjährung tritt in der Regel gem. § 195, 199 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und des Schädigers ein (wobei selbstverständlich immer noch im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, ob nicht noch kürzere Spezialverjährungsvorschriften eingreifen).

Dabei ist davon auszugehen (was immer im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen ist), dass Betroffene erst mit Eintreffen des Steuerbescheides, in dem sie zur Nachzahlung aufgefordert werden, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von §§ 195, 199 BGB haben konnten.

In vielen Fällen dürften Betroffene daher immer noch Schadensersatzansprüche geltend machen können, zumal viele Betroffene erst jetzt langsam ihren Schaden bemerkt haben dürften. 

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB ist dabei seit dem Jahr 2002, und somit seit fast 15 Jahren, fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und daher mit Fällen wie dem gegenwärtigen bestens vertraut.

Betroffene Anleger in „Cum-Ex-Geschäften“ können sich an Dr. Späth & Partner wenden, die Rechtsanwälte der Kanzlei beraten sie gerne.


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