Cybercrime – Erforderliche erste Schritte bei kriminellen, nicht autorisierten oder erschlichenen Kontobelastungen

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Verstärkt während der Corona-Pandemie ist das organisierte Verbrechen auf unzählige Tricks und Betrugsmaschen ausgewichen, um Konten von Verbrauchern zu plündern und sie um ihr Erspartes zu bringen:

  • Bankkunden werden durch kriminelle Täuschung am Telefon und/oder über das Internet dazu verleitet, ihre Bankdaten zu nennen, mit denen dann ohne ihr Wissen und Wollen Verfügungen über ihr Konto vorgenommen werden.
  • Verbraucher werden durch kriminelle Täuschung am Telefon und/oder über das Internet dazu verleitet, Geld in Kryptobörsen anzulegen, indem ihnen durch gefälschte Internet-Plattformen ein entsprechendes „Guthaben“ vorgespiegelt wird (das tatsächlich aber nicht existiert).
  • Kontodaten von Bankkunden werden von Kriminellen anderweitig ausgespäht und missbraucht.

Diese und ähnliche Tatbestände treten in unzähligen Varianten und manchmal auch kombiniert auf. Dabei spielt bei der ersten und dritten Variante meist die Kompromittierung des mobilen Online-Bankings oder der Missbrauch einer virtuellen Debitkarte eine Rolle.

In allen diesen Fällen ist nach Entdeckung zuallererst die Bank zu kontaktieren und das Konto und sämtliche Zahlungskarten zu sperren, um weitere Schäden zu vermeiden. Möglicherweise kann in seltenen Fällen das Geld auch noch aufgehalten oder zurückgeholt werden.

Außerdem sind alle erkennbar unrechtmäßigen Kontobelastungen gegenüber der Bank ausdrücklich und nachweisbar zu reklamieren, was oft unmittelbar im Online-Banking möglich ist.

Sodann sollte zeitnah bei der nächsten Polizeidienststelle oder online Strafanzeige erstattet werden, wobei der Polizei auch die maßgeblichen Unterlagen (Kontoauszüge, Korrespondenz, Screenshots etc.) zur Verfügung zu stellen sind. Mit anwaltlicher Hilfe kann dann später die Ermittlungsakte eingesehen werden, um mögliche Ansprüche und Anspruchsgegner zu ergründen. Denn nicht selten wird auf diese Weise für den Betroffenen überhaupt erst erkennbar, was (technisch) eigentlich genau geschehen ist und wer dafür verantwortlich sein könnte.

Häufig wird als greifbarer (und zahlungsfähiger) Anspruchsgegner nur die eigene Bank in Betracht kommen. Hierfür bietet das neue Zahlungsdiensterecht dem Bankkunden eine starke Rechtsposition, da grundsätzlich die Bank die Autorisierung von Kontobelastungen nachweisen muss. Dem werden Banken in ihren Antwortschreiben zu Kundenreklamationen selten gerecht; vielmehr werden die Reklamationen oft formularhaft ohne nähere Betrachtung der Sach- und Rechtslage „abgebügelt“.

Die Auseinandersetzung mit der Bank, mit den Ermittlungsbehörden und ggf. auch mit Dritten ist durchaus anspruchsvoll und setzt einige Erfahrung und eine genaue Kenntnis der Rechtslage voraus. Jedenfalls ab einer bestimmten Schadenshöhe sollte daher unbedingt qualifizierte anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden.


RA Henning Brühl

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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