Prämiensparen: BaFin setzt Androhung um

  • 2 Minuten Lesezeit

In ihrer Allgemeinverfügung vom 21.06.2021 hat die insbesondere für Kreditinstitute zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre bereits im Januar angekündigten Maßnahmen zu Prämiensparverträgen umgesetzt, die eine unwirksame Zinsanpassungsklausel enthalten.

Den in erster Linie betroffenen Sparkassen wird hierin auferlegt, ihre Prämienspar-Kunden innerhalb von 12 Wochen über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren und ihnen entweder eine Nachberechnung der Zinsen anzukündigen, sobald eine höchstrichterliche Klärung vorliegt, oder aber ihnen die Vereinbarung einer sachgerechten Zinsanpassungsregelung anzubieten.

Die BaFin begründet ihre Entscheidung insbesondere damit, dass die Verbände der betroffenen Kreditinstitute trotz intensiver Verhandlungen keine Bereitschaft gezeigt hätten, den von der BaFin bereits seit langem aufgezeigten Missstand zu beseitigen; dahingehende Maßnahmen lehnten sie nachdrücklich ab, da die Kreditinstitute sich ihrer Ansicht nach rechtskonform verhielten.

Es bleibt nun abzuwarten, inwieweit die Kreditinstitute die Verfügung akzeptieren und umsetzen. Rechtliche Schritte hiergegen (Widerspruch und Klage) wären angesichts der bislang von ihnen eingenommenen Haltung wenig überraschend.


Mein Rat:

1. Variante (Ankündigung der Nachberechnung)

Soweit die Verfügung umgesetzt wird und Prämienspar-Kunden tatsächlich von ihrer Sparkasse oder Bank in der von der BaFin angeordneten Weise darüber informiert werden, dass eine Nachberechnung ihrer Zinsen nach höchstrichterlicher Klärung erfolgen wird (was vor allem die bereits gekündigten Verträge betreffen wird), besteht für die Kunden vorerst kein Handlungsbedarf. Sie können die hoffentlich schon für Ende 2021 zu erwartende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 234/20) über die erste Musterfeststellungsklage zu derartigen Verträgen und die Reaktion der Sparkasse/Bank darauf abwarten. Eine Verjährung sollte bis dahin nicht drohen, da die (gut aufzubewahrende!) Ankündigung der Sparkasse oder Bank die Verjährung zumindest hemmen dürfte.

2. Variante (Angebot einer neuen Zinsanpassungsklausel)

Wenn Prämienspar-Kunden allerdings ein Angebot der Sparkasse zur Vereinbarung einer neuen Zinsanpassungsklausel erreicht, sollte das Angebot im Zweifel anwaltlich geprüft werden, damit keine für den Kunden nachteilige Regelung getroffen wird. Denn auch wenn die neue Klausel entgegen der Anordnung der BaFin nicht der BGH-Rechtsprechung entsprechen sollte, kann sie wohl dennoch wirksam vereinbart werden.

3. Vergleichsangebote

Wenig überraschend wäre es auch, wenn die betroffenen Sparkassen und Banken mit ihren Prämienspar-Kunden nun verstärkt versuchen, die Sparverträge und Zinsansprüche durch Vergleiche zu erledigen. Lassen Sie solche Vergleichsangebote auf jeden Fall anwaltlich überprüfen, bevor Sie sich darauf einlassen! Denn erfahrungsgemäß sind die angebotenen Vergleichsbeträge meist deutlich zu niedrig, weshalb sich die Kosten der Überprüfung ohne weiteres lohnen werden.


Zu meiner Person: Ich habe selbst zwei Musterfeststellungsklagen vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az. 5 MK 2/19 und 5 MK 3/20) erfolgreich gegen Sparkassen geführt und vertrete eine große Zahl von Prämiensparern bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Zinsansprüche. Auf meine weiteren Rechtstipps zu diesen Fällen bei anwalt.de weise ich hin.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Bankkaufmann Henning Brühl

Beiträge zum Thema