Update Prämienspar-Zinsen: BaFin greift durch!

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In einer an Deutlichkeit kaum zu überbietenden Verfügung vom 29.01.2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Anbietern von Prämiensparverträgen mit einseitiger (und daher unwirksamer) Zinsanpassungsklausel - also vor allem Sparkassen - den Erlass einer Allgemeinverfügung angekündigt, wonach die Kreditinstitute verpflichtet werden sollen, all ihre Verbraucher-Kunden ausdrücklich über die Unwirksamkeit der Klauseln aufzuklären.

Zugleich sollen die Kreditinstitute den betroffenen Kunden entweder unwiderruflich die Nachberechnung der bisherigen Zinsberechnung seit Vertragsbeginn zusagen (auf der Grundlage einer noch zu erwartenden zivilgerichtlichen Klärung der Maßstäbe hierfür). Oder aber sie sollen den Kunden eine sachgerechte, die Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigende Zinsanpassungsklausel im Rahmen individueller Änderungsverträge anbieten.

Begründet wird dieser doch recht forsche Schritt - der den Kreditinstituten letztlich den Einwand der Verjährung vollends aus der Hand schlagen dürfte - mit der Feststellung, dass weder die bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (insbesondere das von uns erwirkte Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden) noch die Gesprächsrunden der BaFin mit den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft und den Verbraucherzentralen bislang zu irgendwelchen greifbaren Maßnahmen der Kreditinstitute geführt haben, den von der BaFin schon vor einiger Zeit beanstandeten Missstand zu beseitigen. Mit anderen Worten: Die Geduld der BaFin mit den Sparkassen ist am Ende.

Sehr zu begrüßen ist zudem, dass die BaFin sich in nahezu allen für unsere Musterfeststellungsklagen relevanten Fragen auf die Seite der Verbraucher geschlagen hat.

Es bleibt abzuwarten, wie die Sparkassen nun reagieren. Wenig überraschend wäre es, wenn sie nun ihren Kunden noch schnell vor Erlass der für März 2021 zu erwartenden Allgemeinverfügung Vergleiche anbieten würden. 

Wenn Sie derartige Vergleichsangebote erhalten, raten wir dringend dazu, Ruhe zu bewahren und diese zunächst einem fachkundigen Anwalt zur Prüfung vorzulegen. Die Erfahrung lehrt uns, dass die bislang vorgelegten Vergleichsangebote leider völlig unzureichend sind und in keiner Weise dem erheblichen Prozessrisiko der Sparkassen im Falle einer Klageerhebung entsprechen. Wir konnten für unsere Mandanten bislang stets erheblich bessere Vergleiche aushandeln - notfalls unter dem Druck einer von uns eingereichten Klage (deren Kosten letztlich überwiegend die betroffenen Sparkassen zu tragen hatten). Ihre Verhandlungsposition ist gut!

Wenn Sie (noch) keinen Anwalt damit betrauen möchten, raten wir Ihnen im Zweifel dazu, das Vergleichsangebot nicht zu beachten und vorerst die besagte Allgemeinverfügung der BaFin abzuwarten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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