„Da hab ich doch noch Garantie?“

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... ist eine Frage, die im Zusammenhang mit Mängeln an einem gekauften Fahrzeug oder anderen Verbrauchsgütern immer wieder gestellt wird. Aus dieser Fragestellung ergibt sich, dass der Unterschied zwischen der im Gesetz geregelten kaufrechtlichen Gewährleistung einerseits und einer Garantiezusage andererseits nicht bekannt ist. Es ist nämlich keinesfalls so, dass bei einem Kauf automatisch Garantieansprüche bestehen.

Gesetzlich geregelt ist zunächst einmal nur die kaufrechtliche Gewährleistung. Diese ist zwangsläufige Folge eines Kaufvertrages und kann nur in engen Grenzen ausgeschlossen werden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, also bei einem Verkauf vom Händler an einen Verbraucher ist ein derartiger Ausschluss nicht möglich. Voraussetzung für die kaufrechtliche Gewährleistung ist, dass ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt; dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, in denen der Verkäufer den Kaufgegenstand dem Käufer übergibt. Tritt der Mangel erst später auf, so löst dies keine Gewährleistungsansprüche aus.

Es kommt aber nicht darauf an, ob er schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist. Ist beispielsweise die Zylinderkopfdichtung eines gebrauchten Fahrzeuges im Zeitpunkt der Übergabe defekt und tritt das äußere Erscheinungsbild dieses Mangels erst später auf, so bestehen gleichwohl kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche. Hierbei hilft bei einem Verbrauchsgüterkauf die Beweislastumkehr des § 476 BGB, wonach dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet wird, dass dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zweijahresfrist des § 438 BGB. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Verjährungsfrist. Werden Gewährleistungsansprüche nicht erfüllt, müssen Sie innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Käufer hat in diesem Fall zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, also auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Beim Kauf eines Fahrzeuges wird dies in aller Regel eine Reparatur sein. Erst dann, wenn die Durchsetzung dieses Anspruches scheitert, etwa weil die Reparatur fehlschlägt oder weil der Verkäufer sich weigert, kann der Käufer selbst reparieren und seine Aufwendungen geltend machen, den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Demgegenüber entstehen Garantieansprüche nicht automatisch mit dem Abschluss eines Kaufvertrages. Voraussetzung ist vielmehr eine ausdrückliche Garantiezusage des Herstellers oder des Verkäufers. Erklärt dieser beispielsweise bis zu einer bestimmten Zeit oder bis zu einer bestimmten Laufleistung für die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile einzustehen, so kommt es im Gegensatz zur Gewährleistung gerade nicht darauf an, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorliegt. Ansprüche auf Garantieleistung bestehen vielmehr dann, wenn die Funktionsfähigkeit innerhalb der Garantiezeit beeinträchtigt wird. Welche Leistungen zu erbringen sind, richtet sich nach dem Inhalt der Garantiezusage. In der Regel hat der Käufer einen Anspruch auf Reparatur. Dabei kann es durchaus sein, dass die Garantiezusage dahingehend beschränkt ist, dass Lohnkosten uneingeschränkt, Materialkosten ab einer bestimmten Laufleistung nur anteilig übernommen werden.

Fraglich ist, inwieweit der Garantiegeber den Garantieanspruch davon abhängig machen kann, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer, dem Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt. Derartige Klauseln sind jedenfalls dann unwirksam, wenn die Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden nicht die Ursache ist.


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