Damit der letzte Wille erfüllt wird – Vermeidung der häufigsten Fehler beim Erstellen des privatschriftlichen Testaments

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Die rechtliche Wirksamkeit eines Testamentes ist ganz entscheidend an formale und inhaltliche Anforderungen geknüpft, die zwingend zu beachten sind. Im Folgenden möchte ich Ihnen die gravierendsten Fehler aufzeigen, die ein Testament unwirksam werden lassen bzw. den tatsächlichen „letzten Willen“ nicht wirklich erfüllen lassen.

Ein privatschriftliches Testament ist gänzlich eigenhändig niederzuschreiben. So ist zum Beispiel ein  eigenhändig unterschriebener Computerausdruck als Testament unwirksam.

Das privatschriftliche Testament muss vom Testierenden eigenhändig unterschrieben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Unterschrift lesbar ist und den vollen Vor- und Nachnamen des Testierenden enthält.

Neben der äußeren Form ist inhaltlich insbesondere auf folgende klar konkretisierten Angaben zu achten:

  1. Genaue Bestimmung des/der Erben und der jeweiligen Erbanteile; so ist beispielsweise eine Formulierung wie „es erbt derjenige, der mich pflegt“ zu unbestimmt und in der Regel unwirksam.
  2. Benennung von Ersatzerben für den Fall des Vorversterbens des vorgesehenen Erben.
  3. Keine eindeutige Verwendung der Begriffe „vererben“ und „vermachen“:
    a) Vererben: Vererbt der Erblasser etwas, setzt er die Person als Erben ein. Der Erbe erbt alle Rechte und Vermögenswerte des Erblassers – auch dessen Schulden.
    b) Vermachen:  Vermacht der Erblasser in seinem Testament etwas, bestimmt er einen Begünstigten. Dieser ist im Regelfall nicht Erbe und erhält im Erbfall daher nur eine einzelne Zuwendung.
  4. Fehler bei der Bestimmung von Vor- und Nacherbfolge; die konkrete Regelung der Nacherbfolge ermöglicht es dem Erblasser die Weitergabe seines Vermögens in seinem Sinne zu steuern.
  5. Fehler beim gemeinschaftlichen Testament; die Testierenden bestimmen häufig nicht, ob die Verfügungen wechselbezüglich sein sollen oder nicht; dies kann im Falle des Todes des Erstversterbenden dazu führen, dass der Überlebende das Testament oft nicht mehr abändern kann.
  6. Regelung einer Scheidung im Testament; hier sollte klar festgelegt werden, welche Auswirkung eine Scheidung auf das Testament haben soll.

Neben formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Testament kommen aber auch ganz profane Probleme, wie das nicht auffinden eines Testaments. Ein privatschriftliches Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden.

Wer sicher gehen will, dass das Testament dem eigenen Willen entspricht, sollte eine Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar nicht scheuen.

Bei Fragen kontaktieren Sie mich gerne per Telefon oder E-Mail.


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