Erbfolge von ledigen bzw. verwitweten Menschen mit bzw. ohne Kinder!

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Die Zahl der Eheschließungen und der Familien im klassischen Sinne nimmt immer mehr ab. Demgegenüber nimmt die Zahl der Partnerschaften ohne Trauschein, sowie der ledigen Menschen mit oder ohne Kinder in der Bevölkerung stetig zu.   

Wer beerbt eigentlich ledige Menschen, wenn sie kein Testament bzw. keinen Erbvertrag errichtet haben? Hier gilt es, zwischen ledigen bzw. verwitweten Menschen mit Kindern und solchen ohne Kinder zu unterscheiden.

Wenn der ledige Verstorbene mehrere Kinder hatte, erben diese den Nachlass unter sich grundsätzlich anteilig; ein Einzelkind erbt den gesamten Nachlass. An die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten grundsätzlich dessen Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers.
 

Beispiel: V hatte drei Kinder, A, B und C. A lebte beim Tod von V. B ist vor V verstorben und hatte zwei Kinder. C ist ebenfalls vorverstorben und hatte ein Kind.

Hier erbt A 1/3, die beiden Kinder von B erben jeweils 1/6, das Kind von C erbt wiederum 1/3 vom Nachlass des V.

Wer erbt jedoch, wenn der ledige bzw. verwitwete Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keine Kinder oder sonstige Abkömmlinge hatte? Hier sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass seine Eltern den Nachlass zu 100 Prozent erben. An die Stelle eines vor dem Erblassers verstorbenen Elternteils treten dessen Kinder neben dem lebenden Elternteil. Letzterer erbt 50 Prozent, während die Kinder des vorverstorbenen Elternteils die anderen 50 Prozent unter sich zu gleichen Teilen erben. Wenn beide Elternteile vorverstorben sind, treten ihre jeweiligen Kinder an ihre Stelle. Somit erben die Geschwister / Halbgeschwister des Erblassers. Auch hier gilt, dass an die Stelle eines vorverstorbenen Geschwisterteils, wiederrum dessen Kinder (Nichten und Neffen) und ggf. Enkelkinder (Großnichten und -neffen) treten.

Wenn weder die Eltern, Geschwister, noch weitere Abkömmlinge wie z.B. Nichten und Neffen vorhanden sind, erben die Großeltern. Wenn diese – was die Regel sein dürfte – vor dem Erblasser verstorben sind erben deren Kinder (Onkel und Tanten) bzw. Kindeskinder (Cousins und Cousinen).

Es kann somit eine sehr verzwickte und ggf. unübersichtliche Erbengemeinschaft entstehen. Die jeweiligen Erben, die weit verstreut leben können, müssen alle ermittelt werden, bevor überhaupt ein Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden kann. Man kann sich gut vorstellen, dass es nicht leicht ist, den Nachlass einer solchen Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.

Zudem wird deutlich, dass der nichteheliche Partner nicht berücksichtigt wird.

Ein Testament oder ein Erbvertrag sind unabdingbar, wenn man unverheiratet ist und einen Partner hat, den man nach seinem Tod absichern möchte. Ohne ein Testament geht dieser leer aus!

Ein letzter Wille ist ebenfalls sehr wichtig, wenn man keine Kinder hat und die Eltern nicht mehr leben. Ohne ein Testament fällt das Vermögen möglicherweise an weit entfernte Verwandte, zu denen kein oder kaum Kontakt bestand.

Hier bedarf es eines Testaments, wenn eine oder mehrere bestimmte Personen oder auch Institutionen erben sollen.










Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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