Darf der Arbeitgeber wegen des Coronavirus Zwangsurlaub anordnen?
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Grundsätzlich sind nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Lage des Urlaubs zu berücksichtigen, soweit diesen dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Das Gesetz sieht also grundsätzlich vor, dass die Arbeitnehmer über den Urlaubszeitraum und die Lage ihres Urlaubs bestimmen können. Das Gesetz sieht ebenso eine Ausnahme vor, nämlich für den Fall, dass diesen Wünschen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer im Wege stehen.
Die einseitige Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber – Zwangsurlaub gegen den Willen der Arbeitnehmer – setzt daher dringende betriebliche Belange voraus. Diese können beispielsweise vorliegen, wenn wegen zeitgleicher Betriebsferien beim alleinigen Lieferanten keine sinnvolle Arbeit im Betrieb mehr möglich ist oder beispielsweise in einer Zahnarztpraxis während des Urlaubs des Zahnarztes keine Arbeit für seine Angestellten anfällt, weil keine Behandlungen anstehen.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber kein Recht zur Anordnung von Zwangsurlaub bei Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen. Das sog. Betriebsrisiko darf nicht durch einseitige Urlaubsanordnung auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Das wirtschaftliche Risiko trägt also grundsätzlich der Arbeitgeber.
Das dürfte auch in der aktuellen Ausnahmesituation des Corona Virus und der Folgen auf die Betriebe der Arbeitgeber weiterhin gelten. Diese können zudem mit zusätzlichen Maßnahmen wir Kurzarbeit bis hin zur sog. Kurzarbeit (Null), also der Verringerung der Arbeitszeit auf Null aktuelle Ausfälle versuchen zu kompensieren.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber nach diesen engen Grundsätzen überhaupt Zwangsurlaub anordnen darf, muss zudem noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs für den Arbeitnehmer frei zu verplanen sein.
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, dann kann Zwangsurlaub zusätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsrats erteilt werden, denn der Betriebsrat hat in dieser Frage ein absolutes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Ohne die Zustimmung des Betriebsrates ist die Anordnung von Zwangsurlaub daher ohnehin schon nicht möglich.
Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, entscheidet – wie immer in den Fällen des § 87 BetrVG – die Einigungsstelle.
Es ist aber natürlich im beiderseitigen Interesse, dass der Arbeitgeber diese unvorhersehbare Krise ebenso übersteht, denn der Arbeitnehmer erhält im schlimmsten Fall die Kündigung, weil der Arbeitgeber den Betrieb ganz einstellen muss. Es ist also im beiderseitigen Interesse hier eine gemeinsame Lösung zu finden.
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