Darf die gegnerische Versicherung an eine billigere Werkstatt verweisen und die Rechnung "kürzen"?

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Oftmals versucht Sie die gegnerische Versicherung nach einem Verkehrsunfall an eine günstigere Werkstatt oder eine Partnerwerkstatt zu verweisen und behauptet (in den meisten Fällen unzutreffend): "Sie müssen im Sinne der Schadenminderungspflicht dort reparieren lassen, da Sie die sonst höheren Kosten sonst nicht ersetzt bekommen."


Ist Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ab Erstzulassung oder wurde es in der Vergangenheit lückenlos in der markengebundenen Fachwerkstatt des Herstellers scheckheftgepflegt und repariert, so scheidet ein Verweis durch die Werkstatt regelmäßig aus und Sie haben grundsätzlich freie Werkstattwahl. So entscheidet es auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung. Exemplarisch verweisen wir auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 07.02.2017, Az. VI ZR 182/16.


Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, was bei vielen älteren Fahrzeugen der Fall ist, scheidet der Werkstattverweis oft wegen Unzumutbarkeit aus.
So hat es auch das Amtsgericht Mitte (Berlin) mit Urteil vom 27.06.2022, Az. 113 C 245/21 (V) gesehen. Wörtlich führte das Gericht aus:


"Was den Versuch des Beklagten anbelangt, die Klägerin auf die billigeren Preise einer nicht markengebunden Fachwerkstatt zu verweisen, kann das Gericht sich an dieser Stelle die ansonsten üblichen umfangreichen Ausführungen schlicht sparen. Die angepriesene Alternative ist deutlich über 20 km vom Wohnort der Klägerin entfernt. Es ist absolut unzumutbar, von einer Geschädigten zu erwarten, dass sie ihr verunfalltes Fahrzeug einmal quer durch die Stadt nach auswärts transportiert, sich dann mit dem öffentlichen Nahverkehr zurück quält und dann beim Abholen des hoffentlich dann gleichwertig reparierten Fahrzeugs sich der gleichen Tortur unterzieht. Dass dies in Zeiten der Energieknappheit und des Klimawandels unter Nachhaltigkeits- und Klimaschutzaspekten eine geradezu absurde Vorstellung ist, muss man kaum erwähnen."


Dem ist Nichts hinzuzufügen. Übrigens: Auch wenn es Versicherer oft behaupten, so hat der Versicherer keinen Anspruch, eine Reparaturrechnung zu kürzen. Das Gesetzt sieht dies nicht vor. Damit Ihre vollen Reparaturkosten erstattet werden, sollten Sie sich gar nicht erst in Diskussionen verwickeln lassen und lieber gleich professionelle Hilfe und qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen. Schließlich stehen Ihnen auch die Anwaltskosten als erstattungsfähiger Schaden zu.


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