Hat der Versicherer einen Anspruch ihr verunfalltes Fahrzeug zu besichtigen?

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Sie hatten einen Verkehrsunfall und haben einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten an die gegnerische Versicherung zur Regulierung übersendet. Der Versicherer zahlt nicht und besteht eine Nachbesichtigung ihres Fahrzeugs. 

Es liegt auf der Hand: Die Nachbesichtigung dient in den meisten Fällen dazu, ihre Ansprüche zusammen zu streichen.

Es ist also Vorsicht geboten. Schon immer gilt der Grundsatz: Schadenfeststellung ist nicht Sache des Schädigers. Insofern sollten Sie immer auf einen unabhängigen Sachverständigen oder eine geschulte unabhängige Werkstatt zurückgreifen. Zwar kann die Werkstatt grundsätzlich die Reparaturkosten bestimmen. Oftmals entsteht durch den Unfallschaden aber eine Wertminderung, sodass in fast allen Fällen die Schadenfeststellung durch ein Sachverständigengutachten erforderlich wird.

Im Ergebnis hat die gegnerische Versicherung kein pauschales Recht ihr Fahrzeug zu besichtigen. Exemplarisch beziehen wir uns auf die Entscheidungen des Landgerichts Aachen, Beschluss vom 23.08.2017, Az. 2 T 173/17 und des Landgerichts Lübeck, Beschluss vom 19.04.2013, Az. 16 O 19/12.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2018, Az. 4 W 9/18 ist jedoch Vorsicht geboten, wenn der Versicherer konkrete Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen vorträgt. Hier sollten sie qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen, ob und wenn ja in welchem Umfang ausnahmsweise eine Nachprüfung durch den Versicherer in Betracht kommt. Denn auch bei konkretem Vortrag handelt es sich oftmals nur um einen Vorwand, wenn hinreichende Belege durch Fotos etc. vorliegen, die eine Prüfung ermöglichen.

Wir sind Ihnen, gern auch bundesweit, behilflich die Sach- und Rechtslage für Sie zu prüfen und Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen



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