Darf ein Elternteil alleine über die Türkeireise eines Kindes entscheiden?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. am 27.6.2018 – 4 UF 110/18
 

Da in den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts grundsätzliche Warnungen zu Türkeireisen enthalten sind, stellt eine Reise des Kindes in die Türkei nach derzeitiger Lage keine Angelegenheit des täglichen Lebens dar, über die ein Elternteil alleine entscheiden könnte, wenn beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind innehaben. Dabei ist sicherlich zu differenzieren, wo in der Türkei der Urlaubsort liegt und ob bezüglich dieses Urlaubsorts eine Reisewarnung bzw. Sicherheitsbedenken bestehen, da es nicht für alle Urlaubsorte Reisewarnungen bzw. Sicherheitsbedenken gibt.
 
Da es in den letzten Jahren immer wieder terroristische Anschläge in der Türkei gegeben habe und vor allem auch nach dem im Jahre 2016 ausgerufene Notstand, sei eine Türkeireise derzeit immer noch mit bestimmten Risiken verbunden. Deshalb müssen bei bestehender gemeinsame elterliche Sorge beide Elternteile gemeinsam darüber entscheiden, ob das Kind mit einem Elternteil in die Türkei reisen darf. Insofern besteht deshalb keine Alleinentscheidungsbefugnis des einen Elternteils, weil es sich eben nicht um eine alltägliche Angelegenheit handelt.
 
2. Gegenteilige Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom Mai 2018
 
In einer anderen Entscheidung hatte das OLG Frankfurt ausgeführt, eine Fernreise eines Kindes sei grundsätzlich nicht zustimmungsbedürftig durch den anderen Elternteil, bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge. Das Gericht wies damals daraufhin, entscheidend sei, ob am Reiseziel besondere Gefahren bestehen, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen. Dass das Urlaubsziel weit entfernt liegt und das Kind einen langen Flug absolvieren müsse, um den Urlaubsort erreichen zu können, reiche nicht aus, um ein erhöhtes Lebensrisiko annehmen zu können. Anders stellt sich dies dar, wenn Sicherheitsbedenken bezüglich des Urlaubsorts selbst bestehen.

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