Darf ein Makler Besichtigungsgebühr verlangen? Nein!

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Wer eine Wohnung sucht, muss dem Makler keine Gebühr für eine Besichtigung zahlen.

Vielen ist bekannt, dass sich im Maklerrecht so einiges getan hat. Seit einiger Zeit gibt es das sogenannte Bestellerprinzip. Danach muss den Makler nur bezahlen, wer ihn auch beauftragt hat. Davor haben Wohninteressenten oft die Maklerkosten getragen, obwohl der Vermieter sich der Hilfe des Makler bedient hat.

Trotz der neuen Rechtslage fordern Makler immer wieder Gebühren von Mietern, wie zum Beispiel Besichtigungsgebühren. Dies ist jedoch nicht zulässig, wie kürzlich vom Landgericht Stuttgart entschieden wurde (LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 – 38 O 73/15).

In dem zu beurteilenden Fall hatte ein Makler im Internet Wohnungen angeboten und sich dabei nicht Makler, sondern Dienstleister genannt. Er hat für drei Möglichkeiten geworben: Die kostenfreie Bewerbung beim Vermieter ohne Besichtigung, eine Besichtigung zu einem vorgegebenen Termin für 34,99 € und eine Besichtigung zu einem individuell vereinbarten Termin für 49,99 €. Hingewiesen hat er außerdem darauf, dass diese Gebühr in jedem Fall zu zahlen ist und nicht mehr erstattet werden würde.

Darauf ist ein Verbraucherschutzverein aufmerksam geworden, der den Makler auf Unterlassung verklagt hat. Dieser hat Recht bekommen, da der Makler gegen das Bestellerprinzip sowie gegen das Verbot von Nebenentgelten handelte. Danach ist selbst bei erfolgter Vermittlung das Vereinbaren von weiteren Kosten wie Schreibgebühren, Einschreibegebühren und sonstiger Auslagen verboten. Nichts anderes gilt für die Besichtigungsgebühr.

Dabei macht es keinen Unterschied, wie sich der Makler nennt, sondern es kommt darauf an, wie seine Tätigkeit zu beurteilen ist. Selbstverständlich ist eine Wohnungsvermittlung auch eine Dienstleistung, die allein nach dem neuen Wohnungsvermittlungsgesetz beurteilt wird.

Mieter sollten aufpassen, was Makler von Ihnen verlangen und nicht ungefragt Gebühren zahlen, auf denen sie später sitzen bleiben!

Sind Sie sich nicht sicher, ob der Makler von Ihnen die angesprochenen Gebühren verlangen kann, hilft Ihnen Rechtsanwältin Phoebe Fleur Herp gerne weiter. Auch als Makler selbst sollten Sie aufpassen, welche Gebühren Sie verlangen und wie Sie Ihre Verträge und Angebote gestalten, da Sie bei unrechtmäßiger Gebührenerhebung die Gebühren gegebenenfalls zurückzahlen müssen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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