Darf ein Mobilfunkvertrag um weitere 24 Monate verlängert werden?

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Eine AGB-Klausel, die eine Verlängerung um 24 Monate vorsieht, verstößt gegen das Gesetz, wenn sie dazu führt, dass die gesamte Vertragslaufzeit die gesetzlich erlaubten 24 Monate überschreitet.


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 22. Mai 2024, Az. 23 UKl 1/24) hat entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine automatische Verlängerung von Mobilfunkverträgen um 24 Monate vorsehen, unzulässig sind, wenn dadurch die Gesamtlaufzeit des Vertrages 24 Monate überschreitet. Dies verstößt gegen § 309 Nr. 9 lit. a BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Nach diesen Regelungen dürfen Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern von Telekommunikationsdiensten eine anfängliche Vertragslaufzeit von höchstens 24 Monaten haben. Eine Verlängerung des bestehenden Vertrages darf nicht dazu führen, dass diese Grenze überschritten wird, es sei denn, der Kunde stimmt ausdrücklich zu. Automatische Verlängerungen um weitere 24 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit verstoßen daher gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

Das Gericht betonte, dass eine solche Klausel den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt behindert, da Kunden durch übermäßig lange Vertragslaufzeiten an ihren Anbieter gebunden werden und nicht zu einem anderen Anbieter wechseln können.

Fazit:

Mobilfunkanbieter dürfen Verträge nicht automatisch um 24 Monate verlängern, wenn dies die Gesamtlaufzeit auf mehr als 24 Monate ausdehnt. Solche Klauseln sind unwirksam, und Kunden haben das Recht, den Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit zu kündigen oder eine kürzere Verlängerung zu verlangen.

Foto(s): ©Adobe Stock/dusanpetkovic1

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