Darf eine Fluggesellschaft die Kostenfreiheit der Mitnahme von Handgepäck auf bestimmte Gepäckmaße beschränken?

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Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Fall hatte das Kammergericht Berlin darüber zu entscheiden, ob eine Fluggesellschaft die Kostenfreiheit der Mitnahme von Handgepäck auf solche Gepäckstücke beschränken darf, die ein Maß von 40 cm x 30 cm x 25 cm haben. 


Grundsätzlich empfiehlt die Dachorganisation der Fluggesellschaften International Air Transport Association [IATA] ein Handgepäck mit den Maßen 56 cm x 45 cm x 25 cm. Damit wären die seitens der Fluggesellschaft im zugrundeliegenden Fall angegebenen Maße kleiner. Darum zog der Kläger vor Gericht. Das Landgericht Berlin entschied in erster Instanz, dass eine Fluggesellschaft die Kostenfreiheit der Mitnahme von Handgepäck auf die Maße von 40 cm x 30 cm x 25 cm beschränken darf. Es hat darin keinen Wettbewerbsverstoß gesehen.


Kammergericht Berlin bestätigt Urteil des Landgerichts

Das Kammergericht Berlin (Oberlandesgericht Berlin) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (Urteil vom 25.02.2022 – 5 U 1027/20). Im Jahr 2014 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Mitnahme eines Handgepäcks als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen sei. Daher müsse ihre Mitnahme stets kostenlos sein. Voraussetzung sei, dass das Gewicht und Maße des Handgepäcks vernünftigen Anforderungen entspreche und die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erfüllt seien. Daher müssen die Kosten für Handgepäck, welche als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen sei, im Endpreis enthalten sein. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Zwar gewähre die Fluggesellschaft nicht die kostenlose Mitnahme der von der IATA empfohlenen Maße, es sei jedoch nicht vom Kläger ersichtlich vorgetragen worden, dass die von der Fluggesellschaft gewährte Maße (40 cm x 30 cm x 25 cm) zu gering bemessen sei und der Fluggast daher faktisch immer eine Zusatzleistung in Anspruch nehmen müsse.


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