Fluggastentschädigung | Ausgleichszahlung gegen Fluggesellschaft | Flugverspätung, Annullierung

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Nach der Fluggastrechte-VO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) steht dem Passagier bei einer Flugverspätung ab drei Stunden, bei einer Flugannullierung und bei einer Beförderungsverweigerung oftmals ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € – 600,00 € zu.

Die Fluggastrechteverordnung ist grundsätzlich bei allen Flügen, die in der Europäischen Union starten und landen, anwendbar. Für die in der Europäischen Union landenden Flüge gilt allerdings, dass die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben muss. Die Fluggastrechte-VO gilt auch für die Nicht-EU Länder Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.

Die Höhe der Ausgleichsleistung ist abhängig von der Flugstrecke zum letzten Zielort und beträgt

  • 250 € bei einer Entfernung bis zu 1500 km,
  • 400 € bei einer Entfernung über 1500 km innerhalb der EU oder bei anderen Flügen zwischen 1500 km und 3500 km,
  • 600 € bei Flugstrecken von über 3500 km und EU-Grenzüberschreitung.

In bestimmten Fällen kommt eine Kürzung der Ausgleichsleistung in Höhe von 50 % in Betracht.

Der Entschädigungsanspruch kann grundsätzlich bis zu 3 Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist, geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Jahr 2013 verjähren somit erst am 31.12.2016.

Der Anspruch auf Entschädigung entfällt grundsätzlich dann, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Als außergewöhnliche Umstände kommen unter anderem schlechte Wetterbedingungen, Streiks oder Vogelschlag bzw. Blitzschlag in Betracht. Technische Defekte stellen in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Fluggesellschaften oftmals auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands berufen, obwohl ein solcher tatsächlich überhaupt nicht vorliegt. Dem Fluggast gelingt es deshalb regelmäßig nicht, seinen Anspruch gegen die Fluggesellschaft trotz aufwendiger und zeitintensiver Bemühungen durchzusetzen. Häufig wird eine Entschädigung in Gänze abgelehnt. In Einzelfällen erhält der Fluggast einen Gutschein, welcher dem Entschädigungsanspruch jedoch nicht gerecht wird.

Die Kanzlei Zenke, Jahn & Rug vertritt Sie bei der Geltendmachung Ihres Entschädigungsanspruchs. Rechtsanwalt Alexander Jahn hat sich auf die Geltendmachung derartiger Ansprüche spezialisiert. Rechtsanwalt Alexander Jahn hat bereits eine Vielzahl von Verfahren gegen verschiedene Fluggesellschaften geführt und die jeweiligen Entschädigungsansprüche erfolgreich durchgesetzt.

Sind sie nicht rechtsschutzversichert, empfehlen wir Ihnen die Geltendmachung Ihres Entschädigungsanspruchs mithilfe unseres Kooperationsunternehmens Rights Plus (www.rightsplus.de). In diesem Fall tragen Sie kein Kosten- und Prozessrisiko.

Die vorstehenden Ausführungen sollen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen. Eine anwaltliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.


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