Darf ich eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp erklären?

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Einen unverzichtbaren Bestandteil der heutigen Kommunikation stellen WhatsApp, E-Mail, SMS und viele weitere Kommunikationsplattformen dar, die auch in der Arbeitswelt intensiv genutzt werden. Wenn es um die schnelle Weiterleitung von Informationen geht, wurden klassische E-Mails teilweise durch neue Kommunikationsdienste wie WhatsApp ersetzt. Mit der zunehmenden Beliebtheit dieser neuen Kommunikationskanäle stellt sich die Frage, ob sie auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses genutzt werden können.

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Darf ich per E-Mail, WhatsApp-Nachricht oder SMS die Kündigung erklären?

§ 623 BGB beantwortet diese Frage. Das Arbeitsverhältnis muss schriftlich gekündigt werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies stell eine strenge formale Anforderung für Kündigungen dar.

§ 126 Absatz 1 des BGB präzisiert die Bedeutung von "schriftlicher Form". Die Kündigung muss vom Aussteller persönlich unterschrieben werden, somit auf einem Schriftstück erfolgen und die Unterschrift der kündigenden Person aufweisen.  

Eine mündliche Beendigung, z. B. durch eine Sprachnachricht auf WhatsApp ist somit nicht formgemäß, folglich unwirksam. Auch bei einer Kündigung per E-Mail, WhatsApp, Fax oder SMS werden die formalen Anforderungen des Gesetzes nicht eingehalten.

Tipps für Arbeitgeber 

Es ist zu beachten, dass die Unterschrift am Ende des Schreibens, d.h. unterhalb der Kündigungserklärung, vorliegen muss. Ein Handzeichen oder eine Paraphe/Kürzel reicht als Unterschrift nicht aus. Darüber hinaus muss der Empfänger die originale Kündigungserklärung - mit der Originalunterschrift - erhalten und nicht lediglich eine Kopie. Das Übersenden eines Fotos der Kündigung oder einer Kündigung als PDF-Datei ist ebenfalls ungültig.

Es ist zu beachten, dass die Kündigung per WhatsApp, E-Mail oder Fax nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften entspricht und daher ungültig ist.

Ist Ihnen doch der Fehler unterlaufen und haben Sie ohne Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften gekündigt, so müssen Sie dem Arbeitnehmer unverzüglich eine neue, wirksame Kündigung zustellen. Erst ab Zugang der wirksamen Kündigung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen.

Tipps für Arbeitnehmer 

Wurde eine unwirksame Kündigung ausgesprochen, so kann diese keine Wirkung entfalten, das Arbeitsverhältnis besteht fort. Darüber hinaus löst eine formunwirksame Kündigung nicht die 3-Wochen-Frist aus, die bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage immer zu beachten ist.  Wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung verteidigen möchte, sollte er jedoch sicherstellen, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb einer angemessenen Frist erhoben wird.

Wenn die Kündigung nicht vom Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist oder der Vertreter der Kündigungserklärung keine Originalvollmacht beifügt, sollten Sie die Kündigung so schnell wie möglich nach § 174 BGB zurückweisen.

Die Ablehnung muss unverzüglich beim Arbeitgeber eingereicht werden und sollte schriftlich erfolgen.


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RA Pascal Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

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Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): RA Croset

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