Darf ich Leistungen zurückbehalten?

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Immer wieder gibt es das Problem, dass ein Vertragspartner nicht leistet. Dann stellt sich die Frage, ob man seinerseits auch nicht leisten muss. Dafür gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verschiedene Regelungen zum Zurückbehaltungsrecht, die man gerade als Unternehmer kennen sollte.

Was ist ein Zurückbehaltungsrecht?

Das Zurückbehaltungsrecht erlaubt der einen Partei, ihre Leistung solange nicht erbringen zu müssen, bis die andere ihre Leistung erbracht hat. Der Schuldner kann gegenüber dem Gläubiger also ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, § 273 BGB. Es ist allerdings möglich, das Zurückbehaltungsrecht vertraglich auszuschließen. Bei AGB greifen jedoch die §§ 307 ff. BGB. § 309 Nr. 2 BGB verbietet einen Ausschluss oder eine Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts.

Beispiel: Wenn ein Käufer ein gekauftes Fahrzeug abholen will, sich aber herausstellt, dass dieses Mängel hat, darf er die Übergabe und Kaufpreiszahlung verweigern, bis der Verkäufer die Mängel behoben hat.

Beispiel: Bei einem Werkvertrag muss der Auftragnehmer nicht mehr in Vorleistung gehen, wenn der Auftraggeber einen fälligen Vergütungsanspruch nicht zahlt.

Welche Folgen hat das Zurückbehaltungsrecht?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Das Zurückbehaltungsrecht sorgt gem. § 274 BGB dafür, dass die geschuldeten Leistungen Zug um Zug erbracht werden müssen. Jede Partei muss ihre Leistung nur dann tätigen, wenn der andere es auch tut. So würde es auch ein Gericht entscheiden, falls einer der beiden Beteiligten klagt. Der Gläubiger kann nach einem solchen Urteil erst dann vollstrecken, wenn er dem Schuldner seine eigene Leistung angeboten hat.“

Missbrauch des Zurückbehaltungsrechts

„Das Zurückbehaltungsrecht ist ein gutes Druckmittel, um den Vertragspartner zum Leisten zu bewegen.“, erläutert Herr Kluck. „Allerdings gibt es immer wieder Fälle, in denen ein Vertragspartner dieses nur vorschiebt, um den anderen hinzuhalten. Dann wird z. B. behauptet, dass die Ware oder Leistung mangelhaft sei oder ein Schaden entstanden sei. Der Gegenüber lässt sich dann oft vorschnell auf Deals ein, als dem Geld jahrelang hinterher zu rennen und dieses einklagen zu müssen. Darauf sollte man sich aber nicht einlassen und den Sachverhalt von einem Anwalt prüfen lassen. Außerdem ist es, wie oben schon erwähnt, möglich, das Zurückbehaltungsrecht – zumindest außerhalb von AGB bzw. § 309 Nr. 2 BGB – vertraglich auszuschließen.“

Bei Fragen zum Vertragsrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/darf-ich-leistungen-zurueckbehalten/


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