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Heimvertrag: Leistungen genau festlegen

  • 5 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Man neigt dazu, unangenehmen Entscheidungen aus dem Weg zu gehen. Doch gerade auf Extremsituationen sollte man gut vorbereitet sein. Das gilt beispielsweise im Alter, wenn man zunehmend auf Hilfe angewiesen ist oder auch nach einem Schicksalsschlag, wenn man selbst oder ein Angehöriger zum Pflegefall wird. Und in einigen Fällen bleibt dann nur noch ein Umzug ins Alters- oder Pflegeheim. Die Redaktion von anwalt.de zeigt, worauf Betroffene und ihre Angehörigen in Hinblick auf die rechtlichen Aspekte einer Heimunterbringung achten sollten.

[image]Gesetzliche Grundlagen

Der Heimvertrag ist die vertragliche Basis für Unterkunft und Pflege in einem Pflege- oder Altenheim. Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, in dem die Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbaren können, welche Leistungen erbracht werden sollen. Allerdings gibt es zum Schutz alter und pflegebedürftiger Menschen gesetzliche Vorschriften, die ergänzend zu beachten sind und die bestimmte Mindestanforderungen festschreiben. Beispiele: Informations- und Beratungsansprüche, Qualitätsstandards für bestimmte Leistungen, Mitspracherechte der Patienten etc.

Um pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen eine Orientierungshilfe bei der Suche nach dem richtigen Pflegeheim zu geben werden Pflegeheime benotet. Weitere Informationen hierzu finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp "Pflege-TÜV gestartet".

Diese Mindeststandards sind auf Bundesebene im Heimgesetz verankert, das zunächst neben den Vorgaben aus dem Bereich des Zivilrechts zum Heimvertrag auch die ordnungsrechtlichen Maßstäbe bei Heimunterbringung regelte. Mit der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für ordnungsrechtliche Fragen auf die einzelnen Bundesländer übertragen, so dass sich Regelungen des Ordnungsrechts in den Heimgesetzen der einzelnen Bundesländer finden. Soweit sie noch nicht von ihrer Kompetenz als Gesetzgeber Gebrauch gemacht haben, gilt nach wie vor das Heimgesetz des Bundes, der auch weiterhin als Gesetzgeber die zivilrechtlichen Vorgaben regeln darf.

Nach dem Willen der Bundesregierung soll das Heimgesetz demnächst vom sog. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ersetzt werden, das zum Schutz pflegebedürftiger und behinderter Menschen die zivilrechtlichen Schutzvorschriften für Altenheime auch auf andere Wohnformen ausdehnt. Informationen zum neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp „Was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz?".

Wichtige Vertragsinhalte

Wie generell bei jedem Vertrag, ist beim Heimvertrag oberstes Gebot: den Text genau lesen und auch das Kleingedruckte beachten. Das gilt umso mehr, da ein Heimvertrag verschiedene Komponenten regelt und juristisch weit über den Regelungsbereich beispielsweise eines Mietvertrages oder Dienstleistungsvertrages hinaus geht. Aus diesem Grund sollte der Vertrag möglichst detaillierte Regelungen enthalten, denn Leistungen, die nicht vertraglich vereinbart sind, werden nicht bzw. nicht ohne zusätzliche Kosten erbracht.

In den allgemeinen Leistungen werden Vereinbarungen zum Beispiel zum Pflegeleitbild des Heims, allgemeine Maßnahmen zur Rehabilitation und auch zur ärztlichen Versorgung getroffen. Neben der Ausstattung der Wohnungen, der Therapieräume und andere räumliche Mindestanforderungen finden sich dort beispielsweise auch Angaben zu Tagesablauf und Beschäftigungsangeboten. Werden bestimmte Dienste von einem externen Dienstleister erbracht, wird das ebenfalls in den allgemeinen Leistungen festgehalten, etwa wenn die Wäsche von einer externen Firma gewaschen wird oder wenn Pflegeleistungen von einem Pflegedienst außerhalb des Heims erbracht werden.

Persönliche Regelleistungen laut Heimentgelt

Wichtig ist, im Heimvertrag genaue Vereinbarungen zu den sog. Regelleistungen zu treffen. Alle Leistungen sind möglichst konkret vertraglich festzuhalten, die mit dem regulären Heimentgelt beglichen werden, also nicht zusätzlich vom Heimträger berechnet werden dürfen. In diesem Bereich ist eine detaillierte Formulierung der Leistungen ratsam. Zum Beispiel sollte man auf eine genaue Bezeichnung der Wohnung oder des Zimmers achten, in dem man untergebracht ist, seine genaue Lage und auch eine detaillierte Liste mit allen dort befindlichen Einrichtungsgegenständen.

Hinweis: Wenn diese Inhalte ausdrücklich festgehalten sind, lassen sich Probleme vermeiden. Mit einer Liste der in der Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände kann man sich beispielsweise schon im Vorfeld absichern, dass genug Platz für eigenes Mobiliar vorhanden ist oder später, wenn man ohne seine Zustimmung bzw. der Angehörigen oder eines Vertreters in ein anderes Zimmer verlegt werden soll.

Weitere Angaben zu den persönlichen Regelleistungen betreffen die Unterkunft (Nebenkostenabrechnung, Ausstattung der Räume, Antennenanschluss, Hausrecht, Renovierung und Kaution etc.), die Verpflegung (Anzahl und Umfang der Mahlzeiten, Menü, Frühstücksbüffet, Getränkeversorgung u.a.), die Betreuung (Reinigung der Räume, Wäscheversorgung, Hausmeisterdienst, Bettwäsche) und Pflegeleistungen (Pflegestufe, Grundpflege- und Behandlungspflegemaßnahmen, Pflegemittel, Vereinbarungen mit der Krankenkasse bzgl. Leistung und Qualität).

Ausführliche Informationen zu den aktuellen Pflegesätzen der Pflegeversicherung, die nach der Pflegereform gelten, finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp „Pflegeversicherung - Kontrolle gut, Pflege besser?".

Zusatzleistungen sind extra zu bezahlen

Schließlich finden sich im Heimvertrag die sog. Zusatzleistungen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die nicht mit dem Heimentgelt ausgeglichen werden, sondern die das Heim bei Inanspruchnahme zusätzlich in Rechnung stellen darf. Tipp: Man sollte genau darauf achten, dass im Heimvertrag eine klare Trennung zwischen den Regelleistungen, die mit dem Heimentgelt abgegolten werden und den Zusatzleistungen besteht, die das Heim extra berechnen darf.

Als Zusatzleistungen kann eine besondere Ausstattung der Räumlichkeiten mit besonderen Einrichtungsgegenständen, Zimmerservice, Begleitung zu Arztbesuchen und anderes mehr vom Heimträger extra und zusätzlich berechnet werden.

In Hinblick auf die Wohnungsreinigung sollte man ebenfalls sein Augenmerk darauf richten, ob und wie oft die Wohnung gereinigt wird, wann die Wäsche gewechselt wird und wann Gardinen gewaschen werden müssen. Besonders wichtig ist, dass klar erkennbar ist, welche Leistungen nun zu den Regelleistungen gehören. Nur so kann man die laufenden Kosten der Heimunterbringung auch verlässlich nachvollziehen. Ist die Leistung als Zusatzleistung zusätzlich zu vergüten, sollte man sich stets über den Pauschalpreis oder Stundensatz informieren.

Beratung und Beschwerden

Die geschilderten Beispiele machen deutlich, dass man sehr genau darauf achten sollte, welche Vereinbarungen im Heimvertrag getroffen werden. Gerade weil Angehörige und Betroffene in solchen Situationen extrem emotional belastet sind, ist eine ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert, bevor man einen Heimvertrag unterzeichnet.

Das gilt ebenfalls, wenn es zu Problemen im Heim kommt. Auch hier kann juristischer Rat hilfreich sein, etwa wenn Beschwerden bei der Heimleitung erfolglos geblieben sind oder an wen man sich wendet, wenn es zu Pflegemängeln kommt und wo man dann schnelle Hilfe erhält. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um das Thema Heim und auch zu anderen alternativen Wohnformen für Senioren und Pflegebedürftige zur Verfügung - per E-Mail, telefonisch oder vor Ort.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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