Darf Kindesvermögen zur Abwendung einer finanziellen Notlage der Eltern verwendet werden?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Entscheidung des AG Detmold

Das Amtsgericht Detmold hatte sich in dem Verfahren 34 F 127/17 mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen:

Die Eltern des Kindes hatten 2001 ein Aktiendepot für das Kind angelegt, das Kind war alleiniger Inhaber des Depots. Auch andere Angehörige der Familie nahmen immer wieder Einzahlungen auf dieses Depot vor. 2007 beschlossen die Eltern gemeinsam, von diesem Depot Geldbeträge abzuheben, um den notleidenden Handwerksbetrieb des Ehemanns/Vaters des Kindes finanziell zu unterstützen.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 2.2.2018 klargestellt, dass die Kindseltern zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kindesvermögens verpflichtet sind. Der Verbrauch des Kindesvermögens zu eigenen Zwecken sei unzulässig, denn die elterliche Vermögenssorge stelle eine fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes dar. Deshalb ist die Verwendung von Kindesvermögen für eigene Zwecke der Eltern eine Verletzung der Vermögenssorge.

2. Finanzierung von Kinderzimmermöbeln, Kleidung für das Kind etc. mit Kindesvermögen unzulässig

Eine Verletzung der Vermögenssorge liege nicht nur dann vor, wenn die Eltern das Kindesvermögen dafür einsetzten, um den notleidenden Handwerksbetrieb des Kindsvaters zu unterstützen, sondern auch bereits dann, wenn die Eltern Kindesvermögen dafür einsetzen würden, um zum Beispiel Kinderzimmermöbel, Geschenke oder Kleidung für das Kind zu kaufen oder eine Urlaubsreise zu finanzieren. Es handelt sich um keine abschließende Aufzählung. Aufgrund der gesetzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung der Eltern den Kindern gegenüber, sind die Eltern verpflichtet, derartige Kindesbedürfnisse aus ihrem eigenen Vermögen zu finanzieren. Auf das Kindesvermögen dürfen sie hierzu nicht zugreifen, auch dann nicht, wenn damit nur ein kurzfristiger finanzieller Engpass überbrückt werden soll. Das Kindesvermögen darf überhaupt nicht angetastet werden.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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