Darlegungslast zu ehebedingten Nachteilen bei Unterhaltsbefristung

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Sachverhalt

Die Eheleute hatten im Oktober 1993 geheiratet, im Dezember 1993 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Die Trennung erfolgte im April 2004, das Scheidungsurteil erging Ende März 2007. Die Ehefrau ist Gymnasiallehrerin; während der Ehe hat sie als Texterin, zuletzt als Cheftexterin gearbeitet und ein Nettoeinkommen von rund 2550 Euro erzielt. Im Jahre 2000 verzog die Familie wegen einer Anstellung des Ehemanns nach Brüssel. Dort kam es zur Trennung. Der Ehemann ist seit September 2007 in einer leitenden Position beim Europäischen Patentamt tätig. Die Ehefrau hat nach der Trennung ihre Lehrertätigkeit wieder aufgenommen, wobei sie Teilzeit (73%) arbeitet und ein Nettoeinkommen von rund 1590 Euro erzielt. Im Rahmen des Scheidungsurteils gestand das Amtsgericht der Ehefrau einen monatlichen unbegrenzten Unterhalt von rund 1550 Euro zu. Das OLG hat diesen Unterhaltsanspruch der Ehefrau für die Zeit ab Januar 2012 auf einen Betrag von 500 Euro reduziert und gleichzeitig eine zeitliche Befristung abgelehnt.

Entscheidung

Die Revision des Ehemanns ist erfolglos. Die Billigkeitsentscheidung des OLG ist nicht zu beanstanden. Der Ehefrau steht jedenfalls bis Dezember 2011 ein ungekürzter Aufstockungsunterhalt zu. Für die Zeit danach schuldet der Ehemann Unterhalt nur noch in Höhe des ehebedingten Nachteils, welchen das OLG mit 500 Euro ermittelt hat. Dieser basiert auf den Einkommenseinbußen, welche die Ehefrau dadurch erlitten hat, dass sie als Texterin nicht mehr arbeiten kann bzw. ihre Karriere als Cheftexterin nicht fortsetzen konnte. Bei der Ermittlung des Nachteils hat das OLG das frühere Vollzeiteinkommen mit einem fiktiven Vollzeiteinkommen als Lehrerin verglichen. Auf die Tatsache, dass die Ehefrau jetzt in ihrem ursprünglichen Beruf arbeitet, kommt es dabei nicht an. Die Ehe war von dem höheren Einkommen als Texterin geprägt. Der BGH stellt ausdrücklich fest, dass die Ehefrau keine Darlegungs- und Beweislast zu ehebedingten Nachteilen trifft. Die Tatsache, dass ihre Einkünfte bei Scheidung niedriger sind, als die, die sie aus einer früheren Tätigkeit bezog, belegt den ehebedingten Nachteil. Die Darlegungs- und Beweislast liegt damit in vollem Umfang auf Seiten des Unterhaltspflichtigen.


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