Darlehen ablösen ohne Vorfälligkeitsentschädigung - Urteil des BGH (sog. Vorfälligkeitsjoker)

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Viele Kunden haben Darlehensverträge abgeschlossen und wollen diese vorzeitig ablösen. Dem steht jedoch häufig die Vorfälligkeitsentschädigung entgegen, die oftmals sehr hoch ist.

Der Bundesgerichtshof hat dem Bankkunden jetzt jedoch eine von der Presse als „Widerrufsjoker“ benannte Möglichkeit gegeben, vorzeitig aus den Verträgen herauszukommen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Diese gilt für Darlehensverträge ab dem Jahr 2002, bei denen Banken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwandt haben.

Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist laut BGH gar nicht erst nicht zu laufen. Ein Widerruf ist dann auch noch Jahre nach dem Vertragsschluss möglich.

Dies schafft folglich auch neue Gestaltungsspielräume, wird so doch z. B. auch die Kreditkündigung und den Neuabschluss zu deutlich niedrigeren Zinsen ermöglicht.

Aber auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann durch den Widerruf durchaus wieder zurückgefordert werden.

Die Wahrscheinlichkeit einer solchen fehlerhaften Klausel ist sehr groß. So hat die Verbraucherzentrale Hamburg diverse Verträge von Banken überprüft und falsche Widerrufsbelehrungen in insgesamt mehr als 60%, bei einzelnen Banken sogar in mehr als 80% der Verträge gefunden.

Bei einem Widerruf wird der Kredit nach den §§ 357 Abs. 1 Satz 1 – http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html – , 346 – http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__346.html – , 348 BGB – http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__348.html – in ein sog. Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Das Geldinstitut ist sodann zur Rückerstattung aller vom Kreditnehmer bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet. Sie darf jedoch die vereinbarten Zinsen für die Zeit der tatsächlichen Kapitalüberlassung verlangen.

Der Kunde kann aber ggf. nachweisen, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses günstiger war (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB – http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__346.html – , OLG Düsseldorf Urteil vom 17.01.2013, Az. I 6 U 64/12http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2013/I_6_U_64_12_Urteil_20130117.html).

Betroffene Kreditnehmer sollte bestehende Kreditverträge jedoch keinesfalls wahllos ohne rechtlichen Rat widerrufen, sondern zuvor einen fachkundigen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der die Sachlage im Einzelfall prüft.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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