Darlehen-Kontoführungsgebühr 2,00 € monatlich? - Bei Verbraucher unwirksam! Geld zurück!

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Der BGH hat am 7. Juni 2011 den folgenden Leitsatz aufgestellt:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Bank wurde verurteilt, es zu unterlassen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft der Vorstandsmitglieder der Beklagten bis zu sechs Monaten,

die nachfolgende und/oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden und sich darauf zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): Holen Sie sich Ihr Geld zurück.

Wie lange dies in die Vergangenheit zurückgeht? Fragen Sei einen Anwalt. Fallen Sie nicht auf die Argumentation von Banken und deren Anwälte herein, dass dies nur für 3 Jahre möglich wäre, es dürften wohl eher 10 Jahre sein.

Allerdings verjährt ein Rechtsanspruch, welchen Sie heute kennen in drei Jahren, wenn Sie nicht gegen die Bank (gerichtlich) bis Ende Dezember 2014 vorgehen.


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