Darlehensverträge zur Pkw-Finanzierung – Widerruflichkeit – Rechte von Käufern/Darlehensnehmern

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Worum geht es?

Häufig finanzieren Käufer den Pkw-Erwerb über eine Bank, die häufig mit den Automobilherstellern verbunden ist. 75 % aller Pkw-Neuzulassungen in Deutschland werden über Leasing- oder Finanzierungsmodelle auf die Straße gebracht. Dieser Finanzierungsbedarf wird in der Regel überwiegend und zu 2/3 durch herstellerverbundene Banken und Leasinggesellschaften gedeckt.

Die Herstellerverbundenen Banken und Leasinggesellschaften sind Marktführer für Automobil-Finanzdienstleistungen in Deutschland. Exemplarisch sollen zwei Zahlen genannt werden: 1,58 Mio. Neufahrzeuge wurden im Wert von 41 Mrd. € finanziert oder verleast.

Mit der Finanzierung verbunden sind auch zivil- und bankrechtliche Fragestellungen für die Käufer. In dem Fall, der vorgestellt wird und durch das Landgericht Berlin entschieden wurde, ging es um die Frage, ob ein Kunde ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und ihm bei Vertragsschluss alle Pflichtangaben mitgeteilt worden sein, oder ob die Widerrufsinformation nicht vollständig erteilt war, mit der Folge, dass der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Widerrufs widerruflich war.

Der Kläger hat als Verbraucher gehandelt. Er hat mit dem Darlehenskapital den Erwerb eines privat genutzten Fahrzeugs finanziert. Da ihm in dem Darlehensvertrag die Pflichtangaben nicht vollständig erteilt wurden, begann die Widerrufsfrist mangels vollständiger Erteilung der Pflichtangaben nicht. In dem Darlehensvertrag fehlten die erforderlichen Angaben zu der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und zu der Kündigung des Darlehensvertrages.

Gemäß Artikel 247 § 6 EGBGB muss der Vertrag klare Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung enthalten.

Die Pflichtangaben erstrecken sich nicht nur auf ordentliche Kündigungsrechte, sondern auch auf ein zustehendes Recht des Kunden, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. In dem vorliegenden Fall wurde nur über das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank belehrt. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers wurde verschwiegen. Daher sind die in den Vertrag aufzunehmenden Angaben unvollständig erteilt worden, denn neben den Kündigungsrechten selbst sind Informationen zu den beiderseitigen Kündigungsrechten zu erteilen und zu der Ausübung der Kündigungsrechte.

Dazu gehört auch die Mitteilung, wie der Darlehensnehmer wann kündigen kann, sodass er in die Lage versetzt wird, die Kündigung zu erklären. Gleiches gilt für die Anforderungen an eine Kündigung des Darlehensgebers. Diese ist, nach der Rechtsprechung des BGH, auf einen dauerhaften Datenträger abzugeben. Der Verbraucher soll wissen, welche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Darlehensgebers zu stellen ist, sodass in der Pflichtangabe zu den Kündigungsmöglichkeiten auch die Form der Kündigung aufzunehmen ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, wie bei anderen Darlehensverträgen auch, der Vertrag ist dann widerruflich, wenn Pflichtangaben fehlen.


Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?

Anders als bei dem Widerruf von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ist die Frage der Rechtsfolge bei Pkw-finanzierenden Darlehensverträgen ungleich schwieriger und komplexer. Der Darlehensnehmer/Autokäufer hatte zunächst gegen die Bank nach dem Widerruf einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung als auch der gezahlten Monatsraten. Von diesen Raten ist der Zinsanteil gleichfalls zurückzuerstatten. Eine Saldierung findet nicht statt. Die nach Widerruf gezahlten Raten kann der Kläger/Darlehensnehmer nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen.

Die beklagte Bank wiederum hat einen Anspruch gegen den Käufer/Darlehensnehmer auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Sollzinssatz. Dieser Anspruch soll dann ausgeschlossen sein, wenn der verbundene Vertrag (Kaufvertrag) widerrufen wird, nicht jedoch, wenn der Darlehensvertrag widerrufen wird. Dann soll die Bank Anspruch auf die Zinszahlung haben, bis zum Zeitpunkt des Widerrufs. Ab Widerruf schuldet der Verbraucher keine Rückzahlung mehr.

Weiterhin soll die beklagte Bank Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs haben. Unstreitig steht fest, dass bei Nutzung des Wagens der Wagen an Wert verliert. In dem vorliegenden Fall ermittelte man den Kilometerstand zum Zeitpunkt des Widerrufs und zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs und saldierte diese. Das Gericht berechnete die Höhe des Wertersatzanspruches der Bank nach der Wertverzehrtheorie. Der Brutto-Kaufpreis und das Verhältnis der zurückgelegten Kilometer zu der erwarteten gesamten Laufleistung des Wagens wurden ermittelt.

Hierbei schätzte das Gericht die voraussichtliche Laufleistung gemäß § 287 ZPO. Wesentlich erscheint noch, dass das Gericht festgestellt hat, dass die beklagte Bank im Verhältnis zum Autohaus in den Kaufvertrag eintritt und das Fahrzeug zurücknehmen muss. Zug um Zug gegen Annahme des zurückzugebenden Fahrzeugs muss die Bank dem Verbraucher die durch ihn erbrachte Anzahlung zurückerstatten und die bis zum Widerruf an die Bank gezahlten Monatsraten. Diesen Anspruch kann die Bank mindern, um ihren Anspruch auf den vertraglichen Sollzins und ihren Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.


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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht/Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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