EuGH stärkt die Rechte von Darlehensnehmern bei Widerruf des Darlehensvertrages EuGH C-66/19

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Europäischer Gerichtshof stärkt die Rechte von Darlehensnehmern bei Widerruf des Darlehensvertrages – EuGH C-66/19 – 

In einem wegweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof, die Rechte von Darlehensnehmern und Verbrauchern gestärkt. Das betrifft insbesondere Kreditnehmer, die ihre Immobilie oder aber bspw. ihr Kraftfahrzeug finanziert oder geleast haben. Das gilt für Darlehensverträge, die ab März 2010 geschlossen worden sind. Banken und Sparkassen müssen ihre Kunden möglichst detailliert und klar über ihr Widerrufsrecht belehren, sonst beginnt die dafür gesetzte Frist nicht zu laufen. Das hat der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung am 26.03.2020 in der Rechtssache EuGH C-66/19 entschieden und betrifft nahezu alle in Deutschland seit März 2010 bis heute (bei Immobiliendarlehensverträgen gilt das für die Jahre 2010 bis 2016) abgeschlossenen Darlehensverträge und Leasingverträge.

Darlehensverträge müssen klare und für den Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerrufsfristen enthalten. Das hat der EuGH ausdrücklich entschieden, wobei dem Europäischen Gerichtshof eine übliche seit dem Jahre 2010 verwendete Widerrufsbelehrung einer Sparkasse in einem Immobiliendarlehensvertrag zur Entscheidung vorlag. Danach sollte die 14-tägige Frist zum Widerruf des Vertrags beginnen, sobald der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte, z. B. Angaben zur Art des Darlehens, zum Nettodarlehensbetrag und zur Vertragslaufzeit. Diese Pflichtangaben wurden im Vertrag selbst aber nicht aufgeführt. § 492 Abs. 2 BGB wiederum verweist auf weitere Rechtsvorschriften, wie u. a. etwa das Einführungsgesetz zum BGB.

Ein solcher Kaskadenverweis, wie es in der Mitteilung des EuGH heißt, der auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht verweise, biete diese Klarheit nicht und reiche nicht aus, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Die EU-Richtlinie, so der EuGH ausdrücklich, solle Kunden ein hohes Maß an Schutz bieten. Kreditverträge müssten deshalb klar und prägnant die Bedingungen für die Widerrufsfrist darlegen. Diesen Anforderungen genüge die von der in einer Vielzahl von Darlehensverträgen und Leasingverträgen enthaltene Widerrufsklausel nicht.

Der Europäische Gerichtshof gibt dem Widerrufsjoker damit eine neue Chance. Nach den jüngsten Zahlen der Bundesbank betrifft dies Wohnbaukredite und Immobiliendarlehen von Juni 2010 bis März 2016 mit einem Kreditvolumen von 1.2 Billionen Euro.

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Bei Rückfragen steht Ihnen hierzu Rechtsanwalt Döttelbeck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei in Hamm und in unserer Kanzlei in Dortmund zur Verfügung.


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