Darlehensvertrag kann nach vielen Jahren widerrufen werden: Keine unzulässige Rechtsausübung

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Darlehensnehmer, die von den derzeit günstigen Zinsen profitieren wollen, können sich auf ein weiteres Urteil berufen. Das Landgericht Ulm hat mit Urteil vom 25.4.2014 (Az.: 4 O 343/13) festgestellt, dass der Widerruf eines langjährigen Darlehensvertrages keine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

Der Fall

Der Darlehensnehmer wollte seinen Darlehensvertrag nach vielen Jahren widerrufen, um sich eine günstigere Finanzierung zu besorgen.

Die Bank machte gegenüber dem Darlehensnehmer den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (auch Verwirkung genannt) geltend.

Diese alte Rechtsfigur verbietet es, sich von einem bestehenden Vertrag, der in der Vergangenheit stets erfüllt wurde, ohne triftigen Grund zu lösen.

Argumente der Bank

Die Bank hatte argumentiert, das Motiv, von günstigen Zinsen profitieren zu wollen, rechtfertige nicht die Ausübung des Widerrufsrechts. Diese Argumentation hat den Hintergrund, dass das Widerrufsrecht den Darlehensnehmer eigentlich vor übereilten Vertragsabschlüssen bewahren soll. Zielsetzung des Widerrufsrechts ist nicht, dem Darlehensnehmer günstige Zinsen zu bescheren.

Urteil: Motiv für Widerruf nicht wichtig

Dies spielt jedoch für die Ausübung des Widerrufsrechts keine Rolle:

Ist eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt worden, darf das Widerrufsrecht noch nach Jahren ausgeübt werden. Das Motiv für den Widerruf spielt dabei keine Rolle.

Die Bank wurde daher zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages verurteilt.

Fazit

Das Urteil ist folgerichtig: Der Widerruf setzt anerkanntermaßen keinen Widerrufsgrund voraus.

Der Widerruf ist anders als beispielsweise eine außerordentliche Kündigung ohne Begründung möglich.

Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, den die Bank vorgebracht hat, würde letztlich dazu führen, die Motive des Verbrauchers gerichtlich überprüfen zu lassen.

Da die Motivlage aus Sicht des Gesetzgebers jedoch beim Widerruf keine Rolle spielen soll, ist das Urteil richtig.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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