Darlehenswiderruf auch nach Ablösung nicht verwirkt: BGH korrigiert Schleswig-Holsteinisches OLG!

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. September 2016, 5 U 229/15 wird vom BGH zurecht gewiesen! Keine automatische Verwirkung des Widerrufsrechts 6 Monate nach Darlehensablösung! BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – XI ZR 508/16:

„... Anderes gilt aber für die rechtsfehlerhaften Erwägungen des Berufungsgerichts zum Umstandsmoment. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), besteht keine „tatsächliche Vermutung“ des Inhalts, löse der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer „Vorfälligkeitsentschädigung“ ab, sei nach Ablauf von sechs Monaten das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen. Die Überlegungen des Berufungsgerichts dazu, Verwirkung sei auch „bei einer Betrachtung des Einzelfalls“ und „unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung“ eingetreten, tragen die Entscheidung nicht. Vielmehr sind sie für sich rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt – wenn auch fehlerhaft – belehrt hat, bei der Subsumtion unter § 242 BGB maßgebliches Gewicht beigemessen hat (dagegen Senatsurteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 40 und vom 9. Januar 2018 – XI ZR 402/16, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 – XI ZR 82/16, juris) …“

Somit sollten Darlehensnehmer auch nach Ablösung Ihres Darlehens einen Darlehenswiderruf – auf Grundlage einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – ernsthaft in Erwägung ziehen. Es geht häufig um Erstattungsansprüche (Vorfälligkeitsentschädigung und Nutzungsentschädigungsansprüche) gegenüber der Bank in Höhe von über € 50.000,00.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt bundesweit Darlehensnehmer gegenüber Banken. Kontaktieren Sie uns!



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